39.tens 40.tens 18 41.tens 42.tens
Zu Sicherung des Rentschulden-Ausweises hat der Rentmei- ster Inividual-Bücheln mit jedem Schuldner eingeführt, worin der Zuwachs und die Abfälle stets fürgemerkt werden.68 Weder die obrigkeitlichen Wiesen und Äcker, noch die Waldungen sind geometrisch vermessen und wäre wün- schenswert, wenn die ganze Herrschaft nebst dem unterthä- nigen Besitzstand ordentlich aufgenommen werden wolte. Es ist zwar eine General - Charta vom inneren Theil des Reichfürstenthum Liechten- stein vom 28.ten Oktober 1756, aufgenommen durch den Obrist Lieutnant Kohleffel und copirt durch den Josepf Hartmuth anno 1790, vorhanden, aber es scheint vielmehr ein Ideal- als wirkliche Aufnahme zu seyn, und die Gebürge und Waldungen [sind] offenbar irrig gezeichnet. Das diesfäl- lige Original muss bey der Wiener Registratur vorfindig seyn, ansonsten der Joseph Hartmuth anno 1790 dasselbe nicht copiren und anhero schiken konnte.69 Die ganze Herrschaft durchströmt der Rhein und macht die Granze zwischen der Schweitz und dem Reichsfürstenthum Liechtenstein. Die Hauptfischerey im Rhein behaupten seit alters die Schweitzer, mit Schnur und Angel hingegen ist nach laut des Urbarii die hiesige Herrschaft die Fischerey auszuüben berechtigt. Nebst diesem ist noch bey Balzers der sogenannte Silberbach ein Forellenwasser, das Vaduzer sogenannte Herkules Was- ser, in der untern Herrschaft die Esch und hinterm Gulmen der Samina-Bach, die jährlich 31 f den Renten an Pacht abwerfen. In obrigkeitlichen Waldungen geniesst der Jäger und die Forstknechte keine Wiesfleck, nur der Plankner Forstknecht hat nebst dem 137