Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

22. tens Kein Localaugenschein über die Behandlung der in Bestand stehenden obrigkeitlichen Gründe wurde bisher eingenoh- men, sondern blos auf den Ruf, dass die Lehensträger und Zinsler die Streüh oder Dung veräussern, wurde ihnen gedrohet, sie vom künftigen Genuss ausschliessen zu wollen. Für die Zukunft wird öfters im Jahr der Augenschein einzunehmen und sich zu überzeugen seyn, ob die Bedun- gung und Bestellung der Gründe ordentlich geschehe.42 23. tens Die Obstbaumzucht wird seit einer Zeit weniger berücksich- tiget, und die Bestandler der Schweblhofgründe [werden] nicht verhalten, den kontraktmässigen Aussatz zu machen, daher dem Oberamt die erforderliche Vigilanz empfohlen wird.43 11 24. tens Bey der Auen-Vertheilung zu Vaduz gebührten der Obrigkeit gleiche Abtheilungen auf die besitzende Haüser der Land- vogtey, Landschreiberey, Taffern, Mühlen und Schloss, nun sind aber dem Herrn Landvogt nur 2 Theile, dann dem Rentmeister nomine des Schlosses 1 Theil zugewiesen worden. Der Mühle und Tafern hingegen nur V2 Theil, daher diese noch zu ergänzen seyn.44 25. tens Zu Schwingung der executiven Gewalt werden statt den bisherigen 2 Landamännern und Landweibln bey Abände- rung der Landesverfassung 4 fürstliche Grenadiere hier zu Stationiren seyn, welche der Gerichtsstelle sowohl als auch dem Rentamt bey Kanzleydiensten und Geldeintreibungen an Händen gehen sollen.45 26. tens Obrigkeitliche Züge sind keine aufgestellt, blos der Herr Landvogt hat auf 2 Pferde die normalmässige46 Passierung und Pferdsbeitrag. Der Rentmeister wird bey Amtsverrich- tungen für Bezahlung geführt, und da kein Wirtschafts- kallesch vorhanden, so ist derselbe genöthiget, sein eigenes zu gebrauchen.47 27. tens Noch zu cultivirende Hutweiden oder Riede befinden sich bei der Gemeinde Balzers, etwas weniges bey Triesen, bey Vaduz obern Bock und beim Buchwald,48 bey Schaan die 132
	        

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