Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

daher die Numerirung und Conscribirung gesetzlich vorge- schrieben und in Ausführung gebracht werden solle.31 13. tens Dienstbothen-Ordnung bestehet eben keine, dahero dann auch keine Gesindsgestellung üblich ist.32 14. tens Die Körnerpreise werden hier nach dem Ausschlag der Feldkircher Marktpreise reguliert.33 15. tens Gemeind-Rechnungen sollen zwar gelegt werden, aber sie werden beim Amte nicht abgegeben noch revidiert, daher das Oberamt diesfalls keine Evidenz hat. Zu Bezwekung der guten Ordnung wären die Rechnungen nach den zu geben- den Mustern jährlich zu legen und zur oberamtlichen Revision zu bringen.34 8 lö.tens Buchhalterey-Mängl-Protokollen und derselben Beantwor- tung wurden bisher nicht geführt, daher in Hinkunft ein derley Protokoll aus unbeschriebenem Papier zusammen zu binden, hierin bey Anlangung der Mängl dieselbe halbspal- tig zu copiren, auf der entgegengesetzten Spalte die Beant- wortung einzuschalten, hieraus dann die Erleüterung ins Original zu übertragen und das Protokoll amtlich aufzube- wahren ist, um bey Anlangung der Super-Mängeln die Evidenz der früheren Erleüterungen zu erlangen.35 17. tens Über die Waldfreveln wird kein eigenes Schadenersatz- Protokoll geführt, sondern bey Vortritt einer derley Beschä- digung der Thäter einberuffen und mit demselben besonders die Verhandlung gepflogen, der Ersatz aber den Renten zugewiesen.36 18. tens Die Weinpreise werden nach Umständen amtlich von Zeit zu Zeit regulirt, die Körner nach Ausschlag des Feldkircher Markt-Preises, die Hühner und Eyer, Zinse von Schupflehen in der untern Herrschaft haben ihre Bemessung; da aber die Lehenkontrakte künftigen Jahrs expiriren,363 so wird die neue Bemessung von der Bestimmung des Landesfürsten abhan- gen. Überhaupt 9 130
	        

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