Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1982) (82)

— 531 — 404. Konstanz, 1408 April 4. König Ruprecht1 schliesst Frieden zwischen der Ritterschaft und dem Bund ob dem See. Er spricht die Auflösung des Bundes aus, da er gegen die heilige Kirche, das heilige Reich, die Kurfürsten und Fürsten, geistlich und weltlich, Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Städte gerichtet und in hohem Mass dem gemeinen Nutzen der Lande schädlich sei. Seine Wiedererrichtung soll nur mit königlicher Erlaubnis gestattet sein. Keine vom Bund zerstörte Burg soll wieder aufgebaut werden, ausser mit urkundlicher Erlaubnis des Königs. Alle Eroberungen, Bur- gen, Städte, Dörfer, Leute und Güter sollen zurückgegeben werden; die Eide solcher Leute sind kraftlos. Doch sollen die Herren keine Vergel- tung an Leib und Gut der ehemaligen Anhänger des Bundes üben. Alle durch Raub, Brand, Totschlag oder sonst entstandenen Schäden sollen ohne Wiedergutmachung gegenseitig ausgeglichen sein. Alle Gefange- nen sind nach geleisteter Urfehde zu entlassen. Lösegeld für Gefangene, Brandschatzung oder andere Schätzung, die noch unbezahlt sind, sollen hinfällig sein. Im Streit über das Untertanenverhältnis der Appenzeller gegenüber dem Abt von St. Gallen soll erst nach Vorladung beider Par- teien auf Grund der Urkunden entschieden werden. Wer geflüchtetes Gut zu treuen Händen übernommen und dessen beraubt worden ist, hat nichts zurückzugeben, ausser er hat es für sich selbst behalten. Was einer Stadt übergeben wurde, muss zurückgegeben werden. Herzog Friedrich von Österreich2 ist verpflichtet, seinen Leuten, die zu den Appenzellem geschworen haben und jetzt wieder in seine Hand kommen, alle ihre althergebrachten verbrieften Freiheiten urkundlich zu bestätigen. Die vom königlichen Hofgericht, dem Reichshofgericht zu Rottweil, von Landgerichten oder sonst mit Acht und Bann Belegten
	        

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