Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1982) (82)

— 527 — acht Tagen nach Aufforderung vier Vertreter und die Stadt Konstanz drei nach Markdorf schicken, wo die Sieben über die Hilfe verbindlich für alle entscheiden sollen. Bei einem Angriff auf Konstanz soll die Ritterschaft, gemahnt oder nicht gemahnt sofort mit ganzer Macht ein- greifen. Bei Forderungen eines Mitglieds der Ritterschaft an einen Kon- stanzer Bürger soll ein Unparteiischer aus dem Rat zu Konstanz und je ein Vertreter der Parteien die Sache innert 14 Tagen in Konstanz ent- scheiden. Acht und Bann soll dabei im Gericht ausgeschlossen sein; wegen verbriefter Schulden, unbestreitbarer Gülten und Zinse kann nicht geklagt werden. Und da aber leider sich als wahr herausstellt, dass die vorge- nannten unrechten bösen Gewalten herkommen, entstanden und gross geworden sind von den Appenzellem und denen, die sich mit ihnen verbunden haben59, /«Vnd wan aber sich laider sich mit warhait erfindt das die vorgeschriben vnredlichen Bosen gewalt koment vfgangen vnd gewachssen sind von Appenzellem Vnd denen die sich / zu in gebunden hand»^ 50 haben sich die Ritter mit denen von Konstanz im Besonderen vereinbart, dass sie ihnen jetzt sofort 200 Mann zu Ross und 200 zu Fuss, wohlgerüstetes Kriegsvolk, mit Armbrusten und Spiessen für den täglichen Krieg in ihre Stadt oder ihre Schlösser auf eigene Kosten schicken, die solange bei ihnen bleiben, bis die Sache mit den Appen- zellern und denen die zu ihnen gehören f«unz das die sach gen den Appenzellem vnd die zü in gehorent»^ gänzlich verrichtet ist. Doch sollen die von Konstanz veranlassen, dass dieses Kriegsvolk bei ihnen wegen der Herberge nicht belastet werde und dass ihnen ein anständi- ger Einkauf um ihr Geld gestattet werde. Wie immer die Zahl des Kriegsvolks festgesetzt wird, soll das jederzeit erfüllt werden; zu Ross und zu Fuss.
	        

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