Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1982) (82)

— 520 — zu öhningen vorgehen und mit Hilfe eines Vogtes; wäre jemand darin ungehorsam oder widerspenstig oder nicht pfandbar, die kann er mit geistlichen Gerichten behelligen, bis er wegen seiner Zinse zufrieden- gestellt ist. Dann bestimmt Marquard von Schellenberg, ..^ wenn einem Gotteshausmann sein Eheweib stirbt^und der keine unver- heiratete Tochter hat, und er nimmt ein anderes Eheweib, dann soll dem Gotteshaus ein Bett verfallen sein; nimmt er aber kein anderes Weib, dann soll ihm das Bett bleiben sein Lebtag lang und nach seinem Tode Besitz des Gotteshauses werden. Dann bestimmt Marquard, wenn einem Mann sein Eheweib stirbt und unverheiratete Töchter da sind, eine oder mehr, dann soll das Gotteshaus ein Obergewand be- kommen, es sei ein Mantel oder ein Kürschen5 und nicht anders; wenn aber keine unverheiratete Tochter da ist, dann soll das Gotteshaus über- dies einen Sturz6 bekommen. Weiter bestimmt Marquard, wo ein Bursch oder eine Tochter sich verheiraten, die ihren eigenen Lebens- unterhalt haben, von diesen soll das Gotteshaus den Fall1 erhalten, wie von anderen ihren Leuten. Weiter stellt Marquard fest, wo ein Gotteshausmann einem Ungenossen ein Gotteshausgut zu kaufen gibt, das soll ihm der Propst verleihen, wenn er will, um einen angemesse- nen Ehrschatz und er soll keinen Überzins darauf schlagen, denn er soll es bei den alten Zinsen lassen. Auch soll und kann ein jeder Gottes- hausmann ein Gut, das ein Ungenosse erkauft hat, innert Jahresfrist wieder an sich lösen, um gleichviel Geld, wie es der Ungenosse erkauft hat, und soll das der Propst immer leihen um den Ehrschatz und dage- gen nichts einzuwenden haben. Dann bestimmt Marquard auch, dass ein Propst keinen Gotteshausmann noch ein -weib verkaufen oder ver- tauschen soll ohne ihren Willen und ihr Wissen. Auch bestimmt er, wo ein Gotteshausmann sein Gut versetzen wollte aus Not, aber es den
	        

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