Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

Die schweizerische Lotteriegesetzgebung zählt ab 1. Januar 1934 zu dem in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Recht. b) Schlussfolgerungen Die Regierung ist sich des souveränitätsrechtlichen Problems, das sich aufgrund des Zollvertrages stellt, bewusst. Sie ist auf Eigenstaat- lichkeit bedacht. Daraus resultiert eine Zurückhaltung gegenüber der Geltung schweizerischen Rechts in Liechtenstein. Dies veranschaulicht die Auseinandersetzung um das schweizerische Schächtverbot in Liech- tenstein. In dem von der Regierung eingenommenen Rechtsständpunkt kommt nicht so sehr ein Auf-Distanz-Gehen gegenüber der Schweiz zum Vorschein, als vielmehr eine Haltung, die sich an der Eigenstaat- lichkeit orientiert. Dies kann ihr nicht, wie die Volkspartei es vermeint, zum Vorwurf gemacht werden. Die Regierung stellte sich damit keines- wegs in Widerspruch zum Zollvertrag. Die schweizerische Rechtsauffassung, wonach gemäss Artikel 10 des Zollanschlussvertrages dem Bundesrat «ganz einseitig» das Recht ein- geräumt ist, die in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung zu bestimmen, setzt sich im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der schweizerischen Lotteriegesetzgebung in Liechtenstein voll durch. Be- stimmend ist die Tatsache, dass zwischen Liechtenstein und der Schweiz eine Zollgrenze existiert, so dass eine «Umgehung gewisser Teile der Bundesgesetzgebung möglich würde». Demzufolge kommt der Grund- satz zum Tragen, «dass die schweizerische Gesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung in Liechtenstein mit sich bringt oder notwendig macht, in Liechtenstein anwendbar ist». An diesem Prinzip, das zu einseitig auf Rechtspolitik ausgerichtet ist, wird die Anwendbar- keit schweizerischen Rechts in Liechtenstein gemessen. 108
	        

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