Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

begehren zu behandeln hatte, wonach alle zur Schlachtung bestimmten Tiere vor Beginn des Blutentzuges nachhaltig zu betäuben seien. Zu- widerhandlungen gegen diese Vorschrift, insbesondere das Schächten, stellten eine Übertretung dar und seien nach den Bestimmungen über Tierquälerei zu bestrafen. Diese Initiative wurde von den Liechten- steiner Nachrichten und der Neuen Zürcher Zeitung nachhaltig unter- stützt. Sie vertreten beide die Rechtsauffassung, das Schächten sei in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages nicht statthaft, da die Schweiz ein Schächtverbot kenne. Die Liechtensteiner Nachrichten verkünden lautstark in Uberschriften: «Schächten — Widerspruch zum Zollver- trag» oder «Schächten — Landesverrat» oder «Schächten — Zollvertrag in Gefahr».36 Die zuständigen schweizerischen Behörden meldeten sich nicht zu Wort. Geschäftsträger Dr. Emil Beck Hess die Regierung lediglich wissen, dass man die Angelegenheit prüfe. Unter Umständen sei damit zu rechnen, dass das Schächten schweizerischerseits zur Zollvertrags- materie gezählt werde. Regierung und Landtag hatten dies verneint. Die Frage wurde nicht entschieden und die Initiative hinfällig, nachdem der Schweizerisch-israelitische Gemeindebund auf die in Aussicht gestellte Schächtbewilligung verzichtete.37 Er teilte am 23. September 1929 der Regierung mit: «Inzwischen hat sich die Sachlage insoweit etwas ver- ändert, als nach unseren Informationen die ursprünglich geplante Ein- führung des Schächtens in Schaan gewisse Bedenken auf Seiten der schweizerischen Behörden hervorgerufen hat. Sie werden es wohl be- greiflich finden, dass der Schweizerisch-israelitische Gemeindebund der Gefahr nachträglich eintretender Schwierigkeiten und Hindernisse in der Fleisch Versorgung der jüdischen Bevölkerung in der Schweiz nicht ausgesetzt sein möchte. Aus diesen Erwägungen glauben wir unserer- seits auf die von Ihrer Regierung in Aussicht genommene Abstimmung über ein Schächtverbot im Fürstentum Liechtenstein vorderhand ver- zichten zu sollen . . . »38 36 L. N. Nr. 45, 16. April 1929; Nr. 61, 28. Mai 1929. 37 So Mitteilung im L. V. Nr. 129, 29. Oktober 1929. 38 LLA 1929/550 Schächtung. 105
	        

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