Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

schweizerischen Zivilrechtes findet in Liechtenstein seit Jahren seine Anwendung. Das Personen- und Gesellschaftsrecht ist in Anlehnung an die Rechte der freien Schweiz entstanden . . . Weitere Zeugnisse einer unverkennbaren geistigen Annäherung an das Fühlen und Denken der Eidgenossenschaft bildet eine Reihe von Gesetzen, die ohne durch die Nachtragsbestimmungen des Zollvertrages als Pflichtgesetze von der Schweiz übernommen, hier in Liechtenstein in Anlehnung an die be- treffenden schweizerischen Gesetze geschaffen oder kurzweg über- nommen werden.»32 Schon am 4. März 1922 hatte es mit einem deut- lichen Seitenhieb an die Adresse der Volkspartei darauf hingewiesen: «Es war nur nicht anders zu erwarten, als dass wir für die Dauer eines Zollvertrages mit der Schweiz die dort in Rechtswirksamkeit stehenden Bestimmungen der ganzen Zollgesetzgebung und auch der übrigen Bun- desgesetzgebung, soweit sie durch den Zollanschluss Anwendung finden muss, auf das Gebiet unseres freien Fürstentums übernehmen müssen. Es gibt diese Erkenntnis zwar jenen, die zur Zeit des österreichischen Zollvertrages gegen die österreichischen Gesetze in unserem Lande wetterten, einen derben Klaps.»33 Ob ein schweizerischer Erlass aufgrund des Zollvertrages in Liech- tenstein Anwendung findet, ist eine heikle rechtliche Frage. Dazu kommt noch das Problem der Angleichung liechtensteinischen Rechts an das schweizerische Recht in Bereichen, in denen der Zollvertrag zwar nicht gilt, doch der gleiche Wirtschaftsraum eine Angleichung bis hin zur Identität des Rechts verlangt. Dieser Fragenkomplex erfordert auf liechtensteinischer Seite Standfestigkeit, um die Staatlichkeit zu dokumentieren. Zwei Beispiele mögen diesen Umstand erhellen. aa) Schweizerisches Schächtverbot Am 5. Februar 1929 teilte die Regierung dem Schweizerisch-israeli- tischen Gemeindebund in Basel mit, sie sei grundsätzlich bereit, ihm in Schaan das Schächten zu bewilligen.34 Das Schächten war nach liechten- steinischer Gesetzgebung erlaubt. Dafür sprach sich auch der Landtag in seiner Sitzung vom 22. April 1929 aus,35 nachdem er ein Initiativ- 32 L. V. Nr. 9, 23. Januar 1934. 33 L. V. Nr. 18. 34 LLA 1929/550 Schächtung. 35 L. N. Nr. 49, 25. April 1929. 104
	        

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