Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

c) Antwort der Regierung Die Regierung stellt den Sachverhalt richtig. Er ist im Grunde genommen nicht von politischer Relevanz, doch hat die von der Neuen Zürcher Zeitung und den Liechtensteiner Nachrichten gegen die Regie- rung lancierte Pressekampagne bewirkt, dass «Bagatellen» zu zwischen- staatlichen Problemen hochstilisiert wurden. Das Liechtensteiner Volks- blatt wehrt sich vehement gegen die unberechtigten Angriffe der Neuen Zürcher Zeitung. Es bedauert, dass die «Hinterträger böser Gerüchte» nicht etwa in der Schweiz, sondern in Liechtenstein zu finden seien.30b Der Neuen Zürcher Zeitung hält es entgegen, es sei unüberlegt, wenn aus der Tatsache, dass ein Künstler in Wien einen Auftrag, Briefmarken zu entwerfen, erhalte, geschlossen werde, dass der «kleine Partner» ein «Kneifer» sei oder wenn behauptet werde, man stände in Liechtenstein nicht voll und ganz auf dem Boden des Zollvertrages, wenn die Aus- bildung von Polizeirekruten in Österreich erfolge, nachdem in der Schweiz keine Möglichkeit bestand, da «zur Zeit keine Polizeirekruten- schulen» stattfanden. Von einer «Verösterreicherung» könne keine Rede sein. Als sich die Liechtensteiner Nachrichten mit dem Artikel «10 Jahre Zollanschlussvertrag mit der Schweiz» mit der Neuen Zürcher Zeitung identifizieren, liess die Regierung die Ausgabe beschlagnahmen.31 Sie sah lebenswichtige Interessen des Landes in Gefahr, da die Liechten- steiner Nachrichten eine «liechtensteinische Stimme» darstellten. Einer solchen politischen Herausforderung musste sie entgegnen, wollte sie nach innen und aussen glaubwürdig bleiben. Damit hatte sie zugleich auch die Neue Zürcher Zeitung getroffen, der sie nur auf diesem Wege vorhalten konnte, sie habe nachweisbar liechtensteinische Landes- interessen geschädigt. 2. RECHTSPOLITISCHE TRAGWEITE a) Aussagen Der Zollvertrag hatte rechtspolitische Auswirkungen. Das Liechten- steiner Volksblatt stellte 1934 fest: «Neben der wirtschaftlichen An- gliederung an die Eidgenossenschaft ist aber auch vor allem eine weit- gehende geistige Annäherung nicht zu verkennen. Das Sachenrecht des 30b L. V. Nr. 10, 25. Januar 1934. 31 L. N. Nr. 9, 1. Februar 1934, Extraausgabe; LLA 143/167. 103
	        

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