Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

angewiesen werden, die Stelle eines fürstlich liechtensteinischen richter- lichen Beamten vorübergehend zu versehen, oder aus Anlass der Bildung eines fürstlich liechtensteinischen Spruchkollegiums als Richter mitzu- wirken, sie nach Massgabe des Bedarfes für die Dauer der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein zu beurlauben. Dass Einwände aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen einen Zoll- vertrag mit der Schweiz vorgetragen wurden, erstaunt nicht. Der Zoll- vertragsentwurf des Bundesrates gab zu Missverständnissen Anlass. Regierungschef Josef Ospelt äussert sich in seinem Schreiben vom 24. Februar 1922 an Legationsrat Dr. Emil Beck in Bern wie folgt: «Aus einer Reihe der von Ihnen hieher gelangten Zeitungsausschnitte und anderer hier bekanntgewordener Zeitungsartikel geht hervor, dass eine Reihe von schweizerischen Journalisten die Auffassung haben, das Fürstentum Liechtenstein soll durch den beabsichtigten Zollvertrag etwa wie ein Kanton der Schweiz einverleibt werden. In der Bevölke- rung haben diese Zeitungsartikel, die zu einem beträchtlichen Teil durch im Lande gehaltene Schweizer Zeitungen bekanntgeworden sind, be- greiflicherweise ein starkes Aufsehen erregt und sind geeignet, eine wenn auch angesichts der korrekten Haltung der schweizerischen Regierung in diesem Belange nicht berechtigte Missstimmung und Abneigung gegen den Zollvertrag zu schaffen.»223 Es traf zu, wie die Oberrheinischen Nachrichten schon am 26. November 1919 schrieben, dass «Liechtenstein als Monarchie» in der «heutigen demokratischen Zeit mit ihrem Siege der republikanischen Idee einen doppelt schweren Stand innerhalb der modernen Staatenwelt» habe. Man versteht dies, denn es ist die Auffassung der Volkspartei. Nicht verstanden wird jedoch ihre positive Haltung zum Zollvertragsentwurf des Bundes- rates, wonach als Apellationsinstanz das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, als Kassationsgericht der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt wurde. Die Regierung und mit ihr die Volks- partei musste herbe Kritik einstecken. In der vierten Zollkommissions- sitzung des Landtages vom 7. Juni 192222b wurde von einem Vertreter eines Verbandes vorgebracht: «Nachdem man schon lange gerufen hat, dass die Gerichte in das Land verlegt werden müssen, und nachdem dies 22a LLA SF Zollsachen 1922/877 Reg. ad 30. 22b Siehe LLA SF Zollsachen 1922/30. 96
	        

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