Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1980) (80)

von Thum und des Feindes Armee glücklich mächtig geworden, Regens- burg nicht zu Hilfe geeilt, Euerer Majestät Befehl aus reiner Laune und ohne jede Not die Quartiere nicht im Reiche eingenommen, dem Feind solche gelassen und Euerer Majestät Länder damit besetzt. Wenn er ab- gesetzt ist, so können Euere Majestät prüfen lassen, ob er Belohnung oder Strafe verdient und ihm dieselben nach Verdienst erfolgen lassen, damit den Guten durch Belohnung des Wohlverhaltens ein Herz ge- macht oder durch Bestrafung des Übels den Bösen das Herz genommen werde. Wenn aber befunden wird, dass ohne Beraubung seines Lebens Euere Majestät ihn nicht sicher absetzen können, so meine ich, weil die Justiz Vorrang gegenüber allen unseren Handlungen hat und es nicht gebührt, gegen sie weder zu raten noch zu handeln und Menschenblut nicht Ochsenblut ist, dass sie zwei oder drei vertraute Räte, die gewissenhaft und im Rechtswesen wohl erfahren sind, im Geheimen recht und gründ- lich informieren lassen, was der Generalissimus gegen Euere Majestät getan hat, welche Verdachtsgründe seiner ferneren Absichten sind, welche Einzelheiten vorgekommen sind und in welcher Gefahr die Per- son Euer Majestät, das hochlöbliche Haus, die Länder und die Religion versetzt sind: Darüber ein Gutachten von ihnen begehren, ob Euere Majestät, wenn sie kein anderes sicheres Mittel haben, ihn abzusetzen, ihn ohne Beleidigung der Justiz des Lebens berauben können. Befindet sich es nicht, so ist nichts zu tun, es gehe zu, wie es wolle, denn um nichts in der Welt ist gegen Gott zu handeln. Erlaubt es aber die Gerechtigkeit, so ist es zu vollziehen und die Person Euerer Majestät und so viele Unschuldige, Tyrannisierte aus der Gefahr und Bedrängnis zu retten. Denn wenn Euere Majestät ihn gegen Recht des Lebens berauben Hes- sen, so tun sie, was Sie mit Recht nicht tun sollten, wenn Sie aber des- selben mit Recht berauben und dadurch das oben Angeführte grössten- teils erlangen könnten und solches nicht täten, so täten Sie das, was Sie mit Recht nicht unterlassen können, denn bei extremen Übeln sind ex- treme Mittel anzuwenden, und zur Bewahrung des Staates soll man alles tun, was nicht wider Gott ist. Ehe Euere Majestät aber den Generalissimus absetzen, ist es vonnöten, sich auf ein anderes Haupt zu entscheiden. Dazu meine ich, Euere Königliche Majestät seien dazu am besten, aus Autorität und zur Ver- 103
	        

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