Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1980) (80)

— 365 — Essendorf2 von Horn, Peter Hägenlers seines Tochtermanns, Peter Wer- ders, Heinrich Gerharts, Hans Bruders und der Essendörfin andererseits wegen des Besitzes dieser Leute in Ummendorf* und zwar auf Befehl des Städtebundes in Schwaben, vor den der Fall gebracht worden war. Die Herren des Klosters sollen bei ihrem Gericht in Ummendorf bleiben und die «Geburschaft» von Ummendorf diesem gehorsam sein, wie von altersher. Gelöbnis und Eid, mit dem diese «Geburschaft» zusammen- geschworen5 sollen tot und kraftlos sein und in Zukunft nicht mehr unter ihnen vollzogen werden. Die Taferne soll für immer dem Kloster gehören, niemand im Ort soll ohne dessen Willen Wein ausschenken. Frondienst und Fasnachthennen von den Gütern wurden von den Leu- ten aus Biberach abgelehnt; jetzt werden diese Leistungen der Biber- acher vom Schiedsgericht für immer abgeschafft; die Bauernschaft soll den Herren aus Weissenau jährlich nur zwei Tage Frondienst mit Ros- sen oder Rindern leisten, nämlich je einen Tag für die Winter- und für die Sommersaat; wer kein Zugvieh besitzt, soll je einen Tag im Heuet und August dienen. Die Wälder, erklärte die Bauernschaft, seien Ge- meinbesitz, die Herren des Klosters sprachen aber, «daz were nit vnd div weren aigen vnd heften och die also erkoufft von den von Schellenberg.»6 Das Schiedsgericht ordnet an, darüber eine eidliche Kundschaft von je fünf Leuten einzuholen, die mit der Nutzung nichts zu tun haben. Dies soll durch ein Schiedsgericht geschehen, des- sen Obmann vom Rat zu Memmingen bestellt wird, Eigen- und Ge- meindewald soll dann abgemarkt werden. Die Weide soll der Bauern- schaft gehören, doch ohne Schaden für die Saaten und gebannten Wie- sen; Reuten sollen vier Jahre geschützt sein. Das Kloster kann sein Widum, die Hofstatt und Bünd unbehindert von der Bauernschaft be- wirtschaften. Der Zehent soll gegeben werden wie bisher.
	        

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