Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1980) (80)

die Bäder in Pfäfers, in Fläsch, in Nofels und in Garns benützt. Im Jahre 1611 war die Pest in unserer Gegend ausgebrochen. Durch Jahre hin- durch wütete die furchtbare Krankheit und raffte grosse Teile der Menschheit dahin. Ganze Familien und Dorfteile starben aus. Dazu kamen die immerwährenden Kriege, in denen unser Land als Durch- zugsgebiet litt. 1617 brachen die Bündnerwirren aus und zahlreiche Flüchtlinge von dort mögen sich auch in unsere Herrschaft her geflüch- tet haben. Die Pfarrbücher der Gemeinde Triesen weisen etliche solche fremde Personen auf, die sich hier niedergelassen hatten. In diese Zeit hinein fällt die Gründung des Bades «Vogelsang». Das Baden war Sitte geworden; insbesondere wurden schwefelhaltige oder Mineralquellen bevorzugt. Es ist deshalb zu verstehen, dass gerade auf die vorhandenen Quellen in Triesen gegriffen wurde.2 Zum Betriebe eines Badhauses brauchte Franz Lampert eine Kon- zession. Noch mehr, die Grafen beanspruchten die Errichtung eines Badhauses als ein Hoheitsrecht für sich, das sie in Form eines Erb- lehens dem Gesuchsteller überliessen. Die Erblehensurkunde (aufbewahrt in Copie mit beschädigtem Sie- gel im Gemeindearchiv zu Triesen) lautet: «Wir Caspar Graue zu Höchen Embs, Gallara, und Vadutz, Herr zu Schellenberg, Dorenbieren, und des Reichs Hofs Lustnau, Frht : dht : Erzherzogen Maximiliani Österreich Rath Cammerer und Vogt der Herrschaft Feldkirch, und Neünburg am Rhein, Bekennen hiemit diesem Brief, das Wir Unserem Unterthanen, und Lieben getreüen, Frantz Lamparten in Triesen, Unserer Graffschaft Vadutz Wohnhaft das Wasser Bad im vogelsang in Triesner Buchwald gelegen zu ainem rechten Erblehen, genediglich gelihen, und verlihen haben, Namblichen solches Bad allda Wärmen und notdürfftiges Brennholz darzu zuge- brauchen, zu wirten, und Wein zuschenken, und wie auch in seiner Be- hausung zu Triesen im oberen Dorff ebenmässig Wein zuschenken un- verhindert menigliches, alles nach Erbliches Recht, und ohngefahrlich. Dagegen soll er jeglichen und jedes Jahr Besonder, auf Sanct Mar- tins des Hailigen Bischoffs Tag in dass Ambt Vadutz zu rechtem Lehen Zinnss, vier Gulden . . . Landswehrung ohne alle Costen und Schaden 2 do. S. 216 und Kaiser-Büchel. 117
	        

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