Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

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- Bei der Wahl des Landammamis habe er, weil der Gewühlte nicht tauglich sei, interveniert und gebe zu, einige Wähler auch, weil sie es verdieuteu, geprügelt zu haben. Dvppelteu Ehrschatz habe er uicht genommen, sondern den Witwen und Kindern, so sie lehensfühig waren, das Lehen um eine geringere Reeognition gelassen. Kopie im Schaaner G.-A. (55). s17I 168Z November 21. Die Kaiserliche Kommission ersucht deu Landammann Nügele von Vaduz zu der auf deu 28. November 1685 anberaumten Vorstellung der s-cl interim verordneten Beamten (an Stelle der bisher suspeudierten gräflichen Beamten) persönlich mit den Gerichts leuten beizuwohnen. Original im Schaaner G.-A- (62). s172 1686 Jänner 10. Adalbert, Abt von Roggenburg als xatsr ckoraus und Florian, Abt zu St. Luzi iu Chur als Herr der Psarrei Beudern vergleichen sich mit den zur Psarrei gehöreudeu Gemeiuden Ruggell, Schellenberg, Bendern und Gamprin wegen des Blut- uud Kleiu- zehentens. Als Grundlage gilt der Fundationsbrief der Pfarrei vom Jabre 1225. Original im Ruggeller G.-A. (11). s173 1686 Juni 18. 'Erlaß des Grafen Jakob Hannibal zn Hohenems, worin er die Regierung übernimmt, nachdem am gleichen Tage die Landschaften die Huldigungspflicht abgelegt hatten. Er verspricht alle Verträge zu halten, speziell auch das, was die Kaiserliche Kvmmission im Jahre 1685 verhandelt habe. — Am svlgenden Tage teilt Graf Hannibal diesen Erlaß nach Kempten mit. Original im Schaaner G.-A. (63). s171 Graf Ferdinand Karl Franz von Hohenems war am 18. Fe- bruar 1686 gestorben. 1687 Februar 27. Graf Jakob Hannibal von Hoheuems teilt den Laudschafteu mit, daß die schw üb i s chen Kreisla sten per 1200 sl. scharf zur Zahlung urgiert werden. Die Land- schaften sollen, da die schwebenden Streitigkeiten noch nicht entschieden seien, die Forderung, um Schaden zu verhüten, bezahlen. Original im Schaniler G.-A. (64). s175 1687 September 12. Vergleich zwischen Ruggell, Bendern und Eschen wegen Wuhrpf lichte« und Güterteilung. Die deu Bürgern zugeteilten Stücke Landes in der Nähe des Rheins sollen Gemeindeeigentnm bleiben und nicht ver- kauft oder versetzt werdeu können. Die Teile werden „Lin- sath" (Gemeindsteil) genannt.
	        

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