Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

— 140 - 3. Der Graf habe wider alles Herkommen Pferde znr Sommerung anf die Alp Mellbvn getrieben, ohne die gebräuchliche Gebühr zu erstatten, ebenso habe er sein Vieh auf die Vaduzer Allmeiud aufgetrieben, obwohl er eine Atzung auf deu Ställbödeu habe. 4. Laut Brief vom Jahre 1425 könne die Landschaft Schellenberg znr Erhaltung vvn Sand und Land, Steg uud Weg uud was dem Gemeindsmann zur Erhaltung der Gebäude vonnoten sei, mit Vorwissen der Herrschast Hvlz aus dem Wald, (die Pürst) beziehen zum Schutze gegen Rheingefahr ?c. Der jetzige Graf verweigere dieses Recht und drohe den, der anfrage, vor die Türe zu werfen. 5. Der Gras habe aus dem Maurer Wald wider Bries uud Siegel mit Gewalt und Frohu Holz hinwegge- uommeu. 6. Die Taxierung des Weimnostes, die nach altem Her- kommen durch gewählte Ehreumäuner im Beisein der gräslichen Beamten stattfand, habe der Graf eigen- mächtig und wie es ihm beliebte selbst vorgenommen. 7. Laut Bertrag vou 1614 haben die Landschasten eine bestimmte jährliche Steuer (1275 fl.) au die Herr- schaft zu entrichten und aber die Reparation selbst vorzunehmen. Nnn habe sich der Gras aber nnbefngter Weise auch iu diese Sache eingemischt. 8. Der Graf habe gegen das alte Herkommen bei der Wahl des Landammanns (die Herrschaft schlügt drei vor, wovon die Landschaften einen frei auswählen) und der Besatzung des Gerichts (bei eintretender Va- katur schlagen die Gerichtsleute drei ehrbare Mäuner vor, aus welcheu die Herrschast einen wühlt) gehandelt und vhne Mitwirkung der Landschaften Landammänner und Gerichtsleute eigenmächtig eingesetzt. 9. Die Lehen seien nach altem Brauch alle 15 Jahre gegen Zahlung des Ehrschatzcs neu zu erwirke». Nuu habe der Graf widerrechtlich zum öfteru Witweu das Lehen entzogen und andern verliehen, um den Ehr- schatz von neuem zu erhalte». 10. Bei dem jährlichen großen Kreuzgang nach Rankweil lasse sich der Gras mit seinem Zuzug uud Bedienten von deu armen Untertanen die Zehrung, die bis zu 20 fl. gehe, bezahlen, so vor altem nicht stattfand. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (56). s17tt Vcrgl. Kaiser S. 412 f.
	        

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