Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

- 94 — richtes anerkennen, ehe eine gütliche Vereinbarung 
möglich sei. Er bittet um seine Meinungsünßernng. Am Sonntag nach Laetare schrieb der Abt an den Land- richter in Schwaben auf Lcutkircher Heid: Der anberaumte Tag am Palmsonntag und Montag bleibt bestimmt. Dabei werde nicht das Verhültuis zwischen den beiden Kißlegg'- scheu Herrschasten uud der Laudvogtei besprochen, sondern nnr, dem Willen der kaiserlichen Regierung gemüß die vorliegenden speziellen und aknten Streitfälle bei- gelegt werden. Der Abt habe ohnedem später vielleicht keine Zeit mehr sür diese Angelegenheit, da er bald eiue Reise werde antreten müssen. Der Abt wollte die Prütensivnen des Land- richters offenbar nicht unterstützen und einem aussichtslosen Ge- zänke vorbeugen. Im Jahre 1554 hatten die v. Schellenberg und v. Freiberg sich an das kaiserliche Kammergericht mit einer Klage gegen den Landrichter in Schwaben gewandt wegen Verletzung des Rechtes der obere« Gerichtsbarkeit iu der Herrschast Kißlegg uud verlaugt, daß der Beklagte i« die durch die kaiserlicheu Freiheitsbriefe be- stimmte Strafe verfällt werde. Im Jahre 1555 wurde diese Klage gegen den Landrichter wegen seines Vorgehens iu der Angelegenheit des Schimpsers Endres Wucherer wiederholt. Aus dem folgenden Jahre ist in der Akten-Registratnr des Kammergerichts wieder die Notiz: Wolf und Hans Ulrich v. Schellenberg gegen Kaspar Klöckler, Landrichter in Schwaben. Gegenstand der Klage: die Freiheit der v. Schellenberg und ihrer Untertanen uud Hiutersässen, vermöge welcher sie vvr kein sremdcs Gericht geladen werden können. Daher Verwirkuug der angedrohten Strafe dnrch den Landrichter in Schwaben. Im gleichen Jahre beschäftigten Hans Ulrich v. Schellenberg und Konsorten v. Freiberg wegen eines gewissen Barthvlomüns Frick zum Feld uud abermals wegen eines Hans Fischer zn Altvrf das Kammergericht, welches gegen ein Urteil des schwäbischen Landgerichtes angerufen war. Gleichzeitig hatten die Kißlegg'schen Herrschaften vor dem genannten Gerichte zu tun wegeu eines Einfalles in die Herrschaft Kißlegg.
	        

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