Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

das kaiserl. Knmmergericht zu Rottweil uud vou diesem auch au das zu Speyer appelliert. Das war bei den Herrschaften zu Kißlegg damals mehr als einmal der Fall. Am Sonntag 
Laetare 1555 schrieb der Landrichter vvn Schwaben, Kaspar Klöckler, an den Abt vvn Kempten, als den Statthalter der österreichischen Lande: Es war vom Abte Tag angesetzt worden auf Palmsonntag und auf Montag darauf zu Kempteu in Sachen zwischen Haus Ulrich v. Schelleuberg (des Wolfgaugs Sohu) zu Kißlegg und den Vögten und Vormunden: der Tochter des f Ferdinand v. Frciberg. Der Streit ist wegen des Hintersassen Hans Wochner vvn Arisried (bei Kißlegg). Es wird dem Abt ferner angezeigt, daß seit einem Jahr der Laud- vvgt befohlen habe, neun Mann ans der Herrschast Kißlegg vor das Laudgericht zu bringe::, 
weil sie aus dem Obrigkeitsgebiete der Landvvgtei eine Leiche in das Kißlegg'sche Gebiet geführt haben, was ein Uebergriff sei. Aber die v. Schellenberg und v. Freiberg habe:: sich auf ihre Freiheit berufeu, da sie durch kaiserliche Privilegien vom Landgericht exempt seien. Von Inns- bruck aus wurde das Landgericht für zuständig erklärt. Da appel- lierten die v. Schcllenberg und v. Freiberg au das kaiserliche Kammergericht. Es gab Termine, Verhöre, Aktenstöße 
u. s. w. Schließlich wurden die Appellanten „in die Acht verklagt" nnd angewiesen, ihr Recht vor dem ordentlichen Oberrichter zn suchen. Daher suchten die v. Schellenberg nnd v. Freiberg um gütliche Verhandlung an, was von der österreichischen Regierung zn Inns- bruck augeuommen wordeu ist. Bald darauf aber hat der Schelleubergische Amtmanu zu Waltershofen deu Diener des Landgerichts zu Jsup um Gerichts- kvsteu vvr das dortige Landgericht eitiert, anch Bürgermeister nnd Räte zu Wangen haben den Hans Wochner vvr das Landgericht geführt. Beide wurden von den Kißlegg'sche:: Herrschaften abge- fordert. Sie appellierten wieder an das Kammergericht, zogen aber auf Verwenden des Abtes vvn Kempten die Appellation zn- rück. Eine gütliche Vereinbarung soll jetzt erfolgen, wobei der Abt mitwirken wird. Der Landrichter verlangte nun vom Abt, zuerst müssen die beiden Herrschaften die Rechte nnd die Zuständigkeit des Laudge-
	        

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