Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

- 80 - und alle Gefalle und Einkünfte aus deu gemeinsamen Lehen an die uüchsteu Erben derer v. Schelleuberg und des v. Frei- berg über, die Inhaber der Herrschaft Kißlegg dann sind. Dann hat je der ältere Inhaber der Herrschast das Ver- lehnungsrecht; doch sind die Ertrügnisse uud Einkommen mit der anderen Partei zn gleichen Teilen zu teilen. 5. Der Gefäuguisturm ist gemeinsames Eigentum beider Herr- schaften und von beiden zu unterhalten. Die v. Schelleu- berg haben das Recht ihren ausgemarkten Teil am Turm mit einer Mauer zu umgebeu der Gefangenen wegen. Also Platz, Turm und Tor aus einander, wo die alte Kapelle war, samt den Mauern gegen das rechte Schloßtvr gehört dem v. Freiberg, Platz und Mauer auf der audereu Seite denen v. Schelleuberg. Jede Partei kauu ihren Teil am Schlosse nach Belieben bauen und benützeu, doch ohne Scha- den des anderen Teiles. Sollte jedoch der v. Schellenberg (Wolfgang) oder feine Nachkommen ihren Teil im Schloß umzubauen uud darin Zu wohnen beabsichtigen, dann soll aus dieser Hülste ein eigenes Tor errichtet werden (Reg. 666). Durch Mitwirkung des Grasen Hugo v. Moutsort wurde am 5. Oktober 1534 zwischen den beiden Kißlegg'schen Herrschasten einerseits nnd dem Grenznachbar dem Herrn v. Summerau zu Praßberg uud Leupolz ein Vertrag vereinbart über die nie- dere Gerichtsbarkeit der znletzt genannten zwei Herrschaften. Es soll, so lautete der Beschluß, bei deu vou Kaiser Friedrich festge- setzten Grenzen sein Bewenden haben nnd nur die Güter zu Kiu- bach uud jene auf dem Fnrtmühleberg sollen hievon ausgeschlossen und den Besitzern der Herschast Kißlegg mit dem niederen Ge- richtszwang zustündig sein. In zukünftigen Unklarheiten in dieser Sache soll Graf Hugo v. Montfort zu Tettuang Schiedsrichter sei» (Reg. 668). Die Sache scheint wirklich größerer Klärung be- dürftig gewesen zu sein, denn am 11. April des solgenden Jahres urkundete derselbe Graf, daß er, um Streitigkeiten vorzubeugen auf Bitten der betreffenden Parteien das Gebiet von Kißlegg in seinen Grenzen genan bestimmt habe. Diese Grenzen werden dann auch in der Urkunde genau angegeben nach Hag, Bach und Mark- steinen (Reg. 669). Am 13. Jänner 1543 trat Ritter Ulrich seinem Bruder
	        

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