Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1979) (79)

Art. 22: Das Regiment soll gänzlich aus Schweizern bestehen, ausgenommen die Wundärzte und die angestellten Handwerker. Art. 24: Das Alter, welches für den Rekruten gefordert wird, ist auf das zurückgelegte 18. bis zum zurückgelegten 36. Jahr in Frie- denszeiten, bis zum zurückgelegten 30. in Kriegszeiten festgelegt. Art. 25: Die Rekruten sollen gut gebaut sein, keine körperliche Gebrechen haben und die erforderliche körperliche Stärke besitzen, die allfälligen Strapazen ertragen zu können. Art. 26: Das geringste Mass, das ein Rekrut haben muss, ist fünf Schuh drei Zoll rheinländisches Mass. Art. 27: Von diesen Vorschriften ausgenommen sind die Tambours und Pfeiffers, welche im Alter von 16 Jahren, sofern sie fünf Schuh gross sind, angenommen werden können. Art 32: Die Regierung des Kantons Graubünden verpflichtet sich, die Deserteurs, welche sich in denselben geflüchtet haben möchten, dem Werbedepot allhier ausliefern zu lassen.» Die Besoldung weist ungeheuere Unterschiede auf. Es erhalten pro Jahr: Der Oberst 4'500 Gulden, Obererstleutnant 3'000, Major 2'200, Hauptmann, Chirurgusmajor (Regimentsarzt) Werbehaupt- mann und Regimentsadjudant 1 '600, Feldprediger l'OOO Gulden. Der Sold für den einfachen Soldaten beträgt dagegen 91 Gulden 5 Stüber! Urlaub gemäss Art. 39: «In Friedenszeit werden jährlich einer gewissen Anzahl von Offiziers, Unteroffiziers und Soldaten, die alle Jahre von Sr. K. H. bestimmt wird, Urlaub bewilligt.» Art. 44 bestimmt die Ausübung des Gottesdienstes. «In welchem Teil der Vereinigten Niederlande es sein mag, oder auch in den ver- bündeten Staaten, wo sich das Regiment, es sei in Garnison oder Kantonierung, befindet, geniessen die Individuen die freie und öffentliche Ausübung der reformierten und katholischen Religion, zu welchem Behuf dem Regiment die erforderlichen Lokale angewiesen werden sollen.» Die Gerichtsbarkeit («Gerechtigkeitsverwaltung») Art. 45: «Die Gerechtigkeit wird nach dem Strafgesetzbuch, welches bei den Nationaltruppen in Gebrauch sein wird, verwaltet. Kein Individuum des Regiments kann wegen Polizei- oder Kriminal- 36
	        

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