Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1979) (79)

19. Jahrhundert Im Jahre 1803 verlangte Napoleon von der Schweiz kategorisch die Aufstellung von Regimentern mit Iß'OOO Mann für seine Dienste, aber die Werber hatten es schwer, Freiwillige zu finden, denn der Kaiser stürzte Europa von einem verlustreichen Kriege in den ande- ren. Aus Angst vor Repressalien gingen die Behörden zuerst mit Auf- rufen vor. So erliess der kleine Rat von Graubünden 1807 eine Pro- klamation: «Niemals hat unsere Jugend die Gefahren des Krieges gescheut, und unter welchen ruhmvolleren Lehrern kann das Vater- land seine Jünglinge sich zu Helden bilden lassen als unter Kaiser Napoleon und seinen Feldherren?» Napoleon wird sogar Garant für den Frieden in Europa genannt! Als dieses Pathos nichts half, wurden die Gemeinden dringend angehalten, durch erhöhtes Handgeld für Nachschub zu sorgen, und von Gerichten Verurteilte wurden einfach zum Solddienst gesteckt! Es ist in der Geschichte bekannt, dass im Winterfeldzug gegen Russland mehr Hilfsvölker gedient haben als Franzosen, und die Hel- dentaten der Schweizer, als sie an der Beresina den Rückzug deckten, sind in die Historie eingegangen. Zweifellos ist Michael Büchel aus Ruggell, 1812 nach Russland eingerückt, vermisst und erst 1850 als tot erklärt, in diesem Feldzuge gefallen. In den französischen Werberegistern finden sich für die Jahre 1810 bis 1815 nur zwei Namen aus Liechtenstein, Mathis Willy und Josef Marxer. Am 15. März 1809 erlässt Fürst Johannes I. ein Verbot fremder Werbungen. «Ein ergriffener falscher Werber ist ohne Unterschied der persönlichen Verhältnisse durch das Oberamt abzuurteilen und mit 100 Stockschlägen, sodann zehnjähriger öffentlicher Arbeit zu bestrafen, und wenn er Vermögen besitzt, hat er auch die Arre- tierungs- und Inquisitionskosten zu bezahlen. Diejenigen, welche von einer fremden Werbung wissentlich aus- wärtige Kriegsdienste zu nehmen sich haben verleiten lassen, werden . . . als wirkliche Auswanderer zu betrachten und in der Bestrafung wie diese nach Vorschrift des § 8 zu behandeln sein.» Dieser Para- graph besagt, dass der Verlust aller bürgerlichen Rechte und bei 29
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.