Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1979) (79)

In einem am 7. Oktober 1877 mit Ciprian Oehri abgeschlossenen Lehrvertrag20 scheint nur Franz Schenk als Lehrmeister auf, so dass Franz Josef Gstöhl bereits schon früher als Geschäftspartner ausgeschie- den sein dürfte. In jenem Vertrage verpflichtete sich F. Schenk, dem Lehrling alle in der Müllerei und Säge vorkommenden Arbeiten gründ- lich zu zeigen, ihn in Schutz zu nehmen und ihm während der Lehrzeit den Lebensunterhalt zu bieten, nebstdem aber noch wöchentlich 1 Gul- den als Lohn zu verabfolgen. Die Müller- und Sägerfamilie Schenk gewann im Laufe der Zeit das Vertrauen der Nendler und Eschner, wovon der am 1. Jänner 1893 von der Gemeinde mit den Eheleuten Franz und Katharina Schenk getätigte Pachtvertrag21 Zeugnis legt. In diesem verpachtete die Gemeinde Eschen 122V2 Klafter von dem westseits an den Betrieb angrenzenden Wald- boden, und zwar für einen jährlich an die Gemeindekasse Eschen zu entrichtenden Pachtzins von 12 Gulden. Die Pacht sollte dann enden, wenn das «Haubarkeitsalter» des anliegenden Gemeindewaldes erreicht und der Boden abgestockt sei. Dem Pachtvertrag lag eine Skizze von dem Gebäudegrundriss und der Strassenführung bei. Die Strasse führte über den Kleinlochbach. Gemäss dem am 24. Juni 1869 mit der Ge- meinde Eschen bewirkten Vertrag verbanden sich die Bauunternehmer, jene Strasse vom O b e r s t a 11 weg bis zum Bauplatz (Mühle und Säge) zur Hälfte zu erstellen und zu unterhalten, während die Erstel- lungs- und Unterhaltskosten der anderen Hälfte der Gemeinde Eschen auferlegt wurden. Jener Vertrag bestimmte ausserdem: «Sollten Elemen- tarereignisse einen übergrossen Steintransport etc. etc. auf dieser Strecke veranlassen, so dass die Strecke durch diese Benützung grosser Repara- turen bedürfte, so wird die Leistung nach dem Repartitionsmassstabe durchgeführt, dass die Gemeinde 
3/e, die Bauunternehmer mit Ve dieser Hälfte belastet werden.» Nach dem Ableben der Eheleute Schenk traten deren inzwischen gross gewordene Kinder in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 24. Juni 1869 ein. Hier war es insbesondere der Sohn Franz, auf dessen Schultern die Betriebsarbeit zur Hauptsache lastete. Ab und zu holte er den Mais und das Getreide mit Ross und Wagen von den 20 Dasselbe, l/76b. 21 Dasselbe, I/73c. 170
	        

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