Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

c) Zuwiderhandlungen gegen die Erbeinigung Übertreter sind vor dem Erstgeborenen und den beigezogenen Ag- naten zur Rede zu stellen und zweimal zu ermahnen, die Erbeinigung gemäss ihrem Eid zu befolgen. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, vor diesem Gremium sich zu rechtfertigen. Alsdann, wenn die Ermah- nungen nichts fruchten, ist der Sachverhalt einem Rechtskundigen zu unterbreiten, der die Frage der Zulässigkeit der poena privationis prüfen soll. Lautet das Gutachten zu Ungunsten des Übertreters, ist die poena privationis zu verhängen und sind zur Exekution notfalls der Landesherr und das Landesrecht anzurufen. d) Erlöschen des Mannesstammes Die Erbeinigung begreift das Haus ausschliesslich im Sinne des agnatischen Männerverbandes, sodass auch beim Erlöschen desselben die Kognatenseite nicht zur Nachfolge gelangt. Die weitere Erbfolge richtet sich alsdann nach «Ordnung der Recht und Landsgebrauch oder Gewohnheit», d. h. das gewöhnliche ordentliche Recht kommt zur An- wendung. Vorbehalten bleiben allerdings zukünftige Erbverbrüderungen. Hier- unter versteht man die gegenseitige Einsetzung zweier Häuser in die Nachfolge im Falle des Aussterbens des einen oder anderen derselben. Eine solche Erbverbrüderung ist das Haus Liechtenstein indessen nie eingegangen. e) Der Eid auf die Erbeinigung Karl, Maximilian und Gundacker beeiden für sich und ihre Nach- kommen die Erbeinigung feierlich. Der gleiche Eid wird für jeden in diese Erbeinigung eintretenden Agnaten (d. h. jeden, der mündig wird) vorgeschrieben; ebenso für jeden Primogenitus, bevor er in sein Amt eintritt. 72
	        

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