Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Sodann obliegt ihm die Führung eines Hausarchivs, worin die Origi- nale aller bedeutsamen Urkunden aufzubewahren sind und darüber ein Inventar aufzustellen ist. Weiter ist er Vormund aller unmündigen Glieder des Hauses, welche Stellung ihm kein Agnat, auch nicht durch letztwillige Verfügung, neh- men kann. Endlich ist er zur Schlichtung von Streitigkeiten im Hause ver- pflichtet und hat, gegebenenfalls, als Obmann eines Schiedsgerichtes zu wirken. d) Unmündigkeit des Primogenitus In Bezug auf den Mündigkeitstermin folgt die Erbeinigung von 1606 der Regelung von 1504 und unterscheidet nicht zwischen dem Primo- genitus und den übrigen Agnaten, sodass für alle als Mündigkeitstermin das vollendete 18. Lebenjahr gilt. Ein unmündiger Primogenitus wird durch den nächsten volljährigen Anwärter auf die Primogenitur vertreten, unter Beiziehung der zwei ältesten Agnaten des Hauses. 3. Weitere wichtige Bestimmungen a) Die Unfähigen und ihre Versorgung Unfähig zur Nachfolge in die Primogenitur sind einmal die Frauen sowie die Kognaten schlechthin, selbst im Falle des Erlöschens des Mannesstammes. Anders die ebenso ausgeschlossenen Geistlichen, die beim Aussterben der weltlichen Agnaten beim Papst um Laisierung nachsuchen können. Deshalb ist die von den Geistlichen vorschrifts- mässig zu leistende Renunziation auf die väterliche Erbschaft keine un- bedingte; vielmehr ist sie zum vornherein, d. h. ohne dass dies in der Verzichturkunde festgehalten sein muss, mit der Resolutivbedingung verknüpft, dass ihre Wirkung dahinfällt, wenn keine sukzessionsfähigen weltlichen Agnaten mehr leben und der Papst einem Laisierungsgesuch entsprochen hat. Sodann sind zur Nachfolge unfähig die Unehelichen (selbst legitimierte) und die Adoptierten sowie die Blödsinnigen. Geistliche sollen für ihren Erbverzicht nicht abgefunden werden; sie werden vielmehr auf die Einkünfte aus ihrer geistlichen Stellung ver- wiesen. 70
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.