Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Die Erbfolge können sie frei bestimmen, eine weitere Teilung der Nut- zungsrechte unter die Söhne ist nicht ausgeschlossen, nur darf dabei die fideikommissarische Eigenschaft nicht angetastet und dürfen die Güter nicht «deterioriert» werden. e) Die Bestimmungen für die Sicherung der Fideikommisgüter im Einzelnen Diesem Thema wird in der Erbeinigung besondere Aufmerksamkeit gewidmet und die diesbezüglichen sehr eingehenden Bestimmungen umfassen mehrere Seiten. aa) Das Veräusserungsverbot aaa) Der Grundsatz Dem Veräusserungsverbot unterliegen alle gegenwärtigen und zu- künftigen Erbeinigungs- (= Fideikommiss-) Güter. Es fliesst einerseits als logische Konsequenz aus dem Fehlen von Eigentumsrechten der einzelnen Agnaten (was einem nicht gehört, darüber kann man auch nicht verfügen), andererseits aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Fideikommisses, der es eben nicht erträgt, dass einzelne Stücke einem anderen Schicksal folgen als das Ganze. Die ausdrückliche Erwähnung dieses an sich selbstverständlichen Veräusserungsverbotes dient demnach wohl eher der Erläuterung und dürfte vor allem als Gegenreaktion auf die schlechten Erfahrungen seit der Erbeinigung von 1504 zu verstehen sein. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die weitschweifige Aufzählung zahlreicher Rechtsge- schäfte, unter deren Titel eine solche «Alienation» erfolgen könnte sowie die Schlussbemerkung zu diesem Kapitel «... wie solches (Ver- äussern, d. V.) menschliche List und Vernunft immer erdenken und aussinnen möchte», verständlich. Alle solchen Veräusserungen sind nichtig, selbst dann, wenn sie «ad pias causas», also zu frommen Zwek- ken (Stiftungen) vorgenommen werden. Ausdrücklich werden auch (gemeinrechtliche) Erbansprüche (z. B. Quarta Falcidia und Trebel- lianica) ausgeschlossen. bbb) Ausnahmen In zwei Fällen allein soll eine «gänzliche Alienation oder Alteration der Proprietät» gestattet sein. Der eine Fall betrifft die Verbesserung des Fideikommisses. Eine 65
	        

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