Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Jahrhundert waren sie meist mit einer festen Einzelfolgeordnung, in der Regel mit der Primogeniturerbfolge, verbunden.134 Die Sukzession brauchte sich allerdings nicht unbedingt auf das Eigentum an den Fideikommissgütern zu erstrecken, sondern konnte auch nur auf die Nutzung derselben beschränkt sein. Die Stiftung beruhte darin, dass be- stimmte Güter von dem bzw. den Verfügungsberechtigten dem Zwecke gewidmet wurden, den splendor familiae sowie Namen und Stamm des Hauses zu erhalten. Weitere Wesensmerkmale waren Unveräusserlich- keit und Unteilbarkeit (mindestens des Eigentums; die Nutzung konnte geteilt werden, wie im folgenden zu zeigen sein wird). Das Sukzessions- recht (ius succedendi) kam dem Sukzessionsberechtigten (unabhängig von der Sukzessionsordnung, dem ordo succedendi) nicht vom Vor- besitzer, sondern unmittelbar vom Stifter bzw. den Stiftern zu. Dies in Anlehnung an das (lehenrechtliche) Prinzip der successio ex pacto et Providentia maiorum.135 Das Prinzip sagt nichts anderes, als dass sich die Erbfolge nach dem rechtsgeschäftlich festgehaltenen Willen der Stifter (maiores ist hier so zu verstehen) richtet. Damit werden andere erbrechtliche Ansprüche, insbesondere solche der Erben des Vorbe- sitzers, im voraus ausgeschlossen. b) Errichtung Die Errichtung eines solchen Fideikommisses konnte entweder un- ter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen.13" Die Form war in der Regel das Testament oder die Erbeinigung. Vorliegend wurde die Form eines Rechtsgeschäftes unter Leben- den, eben der Erbeinigung, gewählt. Dies lag nahe, da nicht ein einzelner Agnat im Besitze so umfangreicher Güter war, dass sich die Errichtung eines Fideikommisses lohnte. Es bedurfte der Zusammenlegung von Gütern mehrerer Linien, was zwangsläufig Vertragsform erforderte. c) Gegenstand des Fideikommisses Neben Gütern (Allodien und Lehen) konnten auch Mobilien und Rechte (z.B. Hoheitsrechte, dingliche Rechte) in ein Familienfidei- 134 Hübner 339. 135 vgl. Stichwort Familienfideikommiss im Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, L. Band, Spalten 1071 ff. und dortige Literaturhinweise. 136 Hübner 341. hl
	        

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