Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

annähernd lückenlose Kodifikation130 der Hausnormen, die bisher, im unsicheren Herkommen und zahlreichen Einzelregelungen verstreut, die ihnen zugedachte Wirkung oft nicht entfalten konnten. Sie bildet noch heute die Grundlage des fürstlichen Hausrechts. Im Einzelnen bringt die Erbeinigung von 1606 folgende Bestim- mungen. 1. Die Unteilbarkeit der Hausgüter durch Errichtung eines Familienfideikommisses. Mit ihrem grundsätzlichen Veräusserungsverbot, verbunden mit einem Vorkaufsrecht der Agnaten bei Ausnahmen davon, konnte die Erbeinigung von 1504, wie bereits dargelegt, den Verlust wichtiger Stammgüter nicht verhindern. Das deutschrechtliche Teilungsprinzip galt nach wie vor und sollte nun durch die Errichtung eines Familien- fideikommisses überwunden werden. — Die letzte Teilung betraf das Erbe Hartmanns IL, das seine Söhne 1598 wie folgt verteilen: Karl erhielt Feldsberg und Herrenbaumgarten in Österreich sowie Eisgrub in Mähren,131 Maximilian Rabensburg und Hohenau in Niederösterreich,13- Gundacker Wilfersdorf und Ringels- dorf.133 a) Rechtsnatur des Fideikommisses Familienfideikommisse sind auf rechtsgeschäftlicher Stiftung beru- hende Bindungen bestimmter Güter im Mannesstamm. Seit dem 17. 130 Solche Kodifikationen erfüllten nach der Rezeption des römischen Rechts auch noch einen anderen Zweck. Nach der Reichskammergerichtsordnung von 1495 hatten die Gerichte das neue Gemeine Recht anzuwenden. Auf Grund der sog. «Salvatorischen Klausel» ging Sonderrecht aber vor, doch war dieses vor dem Richter zu beweisen, da der Grundsatz «iura novit curia» nur für das Gemeine Recht galt. Damit war aber auch das Hausrecht, das als adliges Sonderrecht dem Gemeinen Recht ebenfalls vorging, vor Gericht zu weisen, was natürlich am besten mit einer möglichst umfassenden und klaren, in rechtsgenügender Form abgefassten Zusammenstellung zu bewerk- stelligen war. — Vgl. W. Ulshöfer, 67. 131 Falke II 128. 132 Falke II 246. 133 Falke II 270. 61
	        

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