Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

b) Die Erbverzichte bei Eintritt in den kirchlichen Dienst Der Eintritt in den geistlichen Stand verlangte ebenfalls Erbverzicht sowohl von Söhnen als auch von Töchtern. Für Töchter, die nur in ein Kloster eintreten konnten, mochte dies wohl gehen, während es für Söhne, die die Laufbahn des Weltgeistlichen ergreifen wollten und da- her für einen standesgemässen Unterhalt besorgt sein mussten, unüber- windliche Schwierigkeiten bringen mochte. Deshalb wurde bestimmt, dass Söhnen wie Töchtern ein Leibgut oder eine andere Abfindung nach Massgabe des vorhandenen Vermögens gegeben werden solle. Zuständig für die Festsetzung war bei den Töchtern der Vater, bei dessen Fehlen die Mehrheit der Agnaten, die allein auch bei den Söhnen zuständig waren. Wenn aber kein weltlicher Agnat mehr lebt, so sollen die geistlichen Söhne und Töchter unter Einwerfung ihres Leibgutes oder ihrer Ab- findung erben «wie es sich gebührt». c) Aussterben der Agnaten Ist kein männlicher ehelich geborener Spross mehr am Leben, so sollen die Güter auf «unnser negst frunnde und erben» fallen, nach Ordnung der «Recht oder Lanndssprauch und gewonnhayt». Diese Bestimmung hat lediglich deklaratorische und keine konstitu- tive Bedeutung, da subsidiär immer das «gewöhnliche» Recht zur An- wendung kommt. 4. Volljährigkeits- und Vormundschaftsbestimmungen Mündigkeitstermin soll das vollendete 18. Lebensjahr sein.93 Zum Vormund wird der älteste Bruder des Unmündigen, bei dessen Fehlen oder Untauglichkeit der Senior bestimmt. Der Vormund muss die Güter und die Fahrhabe des Mündels verwalten und nach Beendigung der Vormundschaft abrechnen. Bei Unfähigkeit oder Unbotmässigkeit kann ein Mündiger unter Kuratel gestellt werden. 93 Der gleiche Mündigkeitstermin findet sich auch in der Goldenen Bulle; er war in Deutschland stark verbreitet (Hübner, 65). 48
	        

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