Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Johann VI. 1543—1552 Wolf Christoph 1552 (überträgt Senioratsrechte im selben Jahr an Georg Hartmann I.) Georg Hartmann I. Christoph IV. (der Verschwender) (tritt 1563 alle Rechte ab an Hart- mann II. unter Umgehung der noch lebenden älteren Agnaten der eige- nen Linie!) 
1552—1562 1562 — 1563 Hartmann II. 1563 — 1585 Georg Erasmus Johann Septimius 
1585 
1591 1591 
1596 Karl 1596 
1606 (letzter Senior und erster Fürst und Regierer des Hauses). Grundsätzlich Neues brachte die Einführung des Seniorates aller- dings nicht, war es doch auch schon bisher Brauch, dass entweder der Älteste oder der Stärkste das Haus nach aussen vertrat und häufig auch die Lehen im Namen aller Agnaten empfing und ausgab. Dass sich trotz der Institutionalisierung des Seniorates auch jetzt oft der Stärkste, ins- besondere die stärkste Linie als Machtträger durchzusetzen vermochte, zeigt vor allem der endgültige Ubergang der Senioratsrechte auf die Linie Feldsberg im Jahre 1563. 3. Erbrechtliche Bestimmungen a) Töchterverzichte bei Heirat «Damit unser Männdlicher Stam desterpas bey wirden gehallten» werden kann, wird das Heiratsgut auf höchstens 2000 Gulden ungarisch festgesetzt. Die heiratswilligen Töchter haben dafür auf die väterliche, nicht aber auf die mütterliche Erbschaft zu verzichten. Damit wird der bisher schon gepflogene Töchterverzicht auf die väterliche Erbschaft zum Gesetz erhoben. 47
	        

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