Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

licher Gesandter an den Hof des Sultans nach Konstantinopel entsandt wurde.83 Mit ihm ging auch sein jüngerer Bruder Georg Hartmann II. Beide erlagen den Strapazen dieser Reise und starben 1585 — im glei- chen Jahr, in dem drei weitere Agnaten des Hauses den Tod fanden, alle in blühendem Alter. Mit dem Tode Johann Septimius' 1596 gingen die Senioratsrechte über auf Karl, den ältesten Sohn Hartmanns II. und damit auf die Gene- ration, die das Haus in die Primogeniturordnung und den Fürstenstand führen sollte. II. DIE SENIORATSVERFASSUNG VON 1504 Die Erbeinigung vom 3. März 150488 geht über den Anlass einer blossen Erbteilung weit hinaus. Sie stellt eine eigentliche Hausverfassung dar, ein Grundgesetz, das bis zur Erbeinigkeit von 1606, also über mehr als hundert Jahre, Gültigkeit besass. Es sind Christoph III. als ältester des Hauses und Gründer der Nikolsburger Linie, die Brüder Georg VI. und Erasmus als Vertreter der Steierecker Linie und Hartmann I. für die Feldsberger Linie, welche «aus Rechter Vetterlichen angeboren Natur Vetterlichen lieb und frunt- schafft und von aufnemen wegen unnsers namen und Stamen» diese «Vetterliche und fruntliche erbainigung und gleiche Aussaignung»87 für sich und alle Erben und Nachkommen des Namens von Liechtenstein vereinbaren. Die rechtsetzende Dispositio dieser Urkunde bringt folgende Be- stimmungen. 1. Güter a) Teilung Die Teilung der bisher im gemeinsamen Besitze aller Agnaten ste- henden Güter des Hauses erfolgt nach Linien. Christoph III. erhält Nikolsburg, die Schlösser Raschenstein und Maidburg sowie die Festen Lundenburg, Hohenau und Ulrichskirchen. Georg VI. und Erasmus fallen zu Herrschaft und Stadt Steiereck, die 85 Falke II. 106 ff, wo sich eine ausführliche Schilderung dieser Reise findet. 86 Siehe Anhang 1. 87 Text nach Jenne. 43
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.