Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Geteilt wurde zwischen den Linien Georgs IV. (vertreten durch Johann V. und Heinrich VIII.) und Christophs II. (vertreten durch Wilhelm). Die Güter sind in der Urkunde einzeln aufgeführt; Wilhelm fällt der Hauptsitz Nikolsburg zu. Tiefere Folgen zeitigt diese Teilung jedoch nicht; Wilhelm stirbt bereits 1459 kinderlos eines gewaltsamen Todes und die ihm zugeteilten Güter fallen an die Linie Georgs IV."11 3. Die Erb verzichte der Töchter Seit dem 13. Jahrhundert kommt es vor, dass die Töchter adliger Häuser auf ihr angeborenes Erbrecht auf vertraglichem Wege verzich- ten.07 Da sowohl nach dem Schwaben- als auch nach dem Sachsen- spiegel die Töchter erbrechtlich recht günstig standen, musste immer damit gerechnet werden, dass namhafte Güter, oft sogar Stammgüter, zufolge Heirat der Töchter an fremde Häuser verloren gingen. Wie die später durch autonomische Satzung eingeführte Unteilbar- keit der Hausgüter und die Primogeniturerbfolge, dienen auch diese kognatischen Erbverzichte der Erhaltung des Vermögens im Mannes- stamme. Da sie kein gesetztes Hausrecht darstellen, bilden sie keine bleibende Norm für das ganze Haus; vielmehr handelt es sich um blosse Regelungen von Einzelfällen im Interesse des Hauses. Durch fortgesetzte Übung vermag sich aber eine Observanz zu bilden, die in ihrer Wirkung der autonomen Satzung nahekommt. Umfang und Dauer der Verzichte konnten verschieden sein: Ver- zicht auf das väterliche und mütterliche Erbe oder auf eines der beiden; Wiedereinsetzung in die Erbeigenschaft, falls keine männlichen Nachkommen überlebten. In der Regel verzichteten die Töchter anlässlich ihrer Verheiratung, wobei die Aussteuer das Äquivalent des wegfallenden Erbteils bildete. Verzichte wurden auch häufig bei Klostereintritten geleistet. Im Hause Liechtenstein sind für das 15. Jahrhundert vier Fälle näher zu betrachten. 66 Falke I, 468. 67 Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen Schulze, Erb- und Familien- recht, 71 ff. 32
	        

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