Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

IV. DAS TESTAMENT HEINRICHS I. VON 1265 Zum besseren Verständnis diene folgende Übersicht der Nachkom- menschaft Heinrichs.24 Das Allodialvermögen in Österreich wird halbiert. Die eine Hälfte erhalten die Kinder der ersten Gattin Diemut, die andere jene der zweiten Gattin Mechthild (die Existenz einer dritten Gemahlin Elisabeth ist nicht gesichert; sie wird im Testament nicht erwähnt): « summa divisa in duas partes equales, unam partem accipiat Fridericus filius meus et Margaretha et Diemudis sorores ipsius uterine, alteram partem accipiant pueri mei, quos ex domina Mehthildi habeo vel habebo ».25 Stirbt eines der Kinder, so soll sein Anteil nur den Vollgeschwistern anwachsen. Von den Kindern Diemuts erhält Friedrich I. Rabenstein, Marga- retha Schloss Reichenberg, Diemut20 Chrischenstetten. Für die Kinder Mechthilds erfolgt keine Zuteilung im Einzelnen. Sie erhalten die Schlösser Lichtenwarth und Wrinz. Die Lehen sollen unter den Söhnen gleichmässig aufgeteilt werden: «Volo etiam, quod filii mei me defuncto feodalia omnia inter se equaliter dividant».27 Dies sind die wichtigsten Bestimmungen des Testaments. —• Der Inhalt des Testaments entspricht durchwegs dem geltenden Land- und Lehenrecht. Die allodialen Güter folgen dem landrechtlichen Teilungsprinzip, das in dieser Zeit (bis ca. Anfang 14. Jahrhundert) noch keinen (allgemeinen) Vorzug der Agnaten kennt;2S die Lehen dem Prin- zip der agnatischen Deszendentenerbfolge nach deutschem Lehnrecht.2il Es sei noch darauf hingewiesen, dass Testamente aus dieser Zeit nicht mit den späteren römischrechtlichen verwechselt werden dürfen: es fehlt die heredis institutio, die Erbeneinsetzung. Es sind «formlose 24 Wilhelm, Stammtafeln. Die in dieser Arbeit jeweils gebotenen Ausschnitte aus den Stammtafeln dienen nur dem besseren Verständnis des jeweiligen Abschnittes. 25 Falke 1, 509 f; ebenda 509 ff. ganze Urkunde abgedruckt, ebenso bei Jenne. Zum Inhalt des Testaments vgl. Falke I, 299 ff. 26 Ihr Gatte ist Otto von Liechtenstein-Murau. Es ist dies die erste bekannte Verbindung der beiden Häuser. 27 Falke 1,510. 28 Schulze, Erb- und Familienrecht, 46. 29 Schulze, Erb- und Familienrecht, 35. 21
	        

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