Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

tenstein ist dank seiner staatsrechtlichen Stellung das einzige der ehe- mals reichsständischen Häuser, dessen Hausrecht nach wie vor von öffentlich-rechtlicher Bedeutung ist. Die Untersuchung verfolgt somit neben dem rechtshistorischen Ziel in beschränktem Masse auch ein aktuell-staatsrechtliches, indem sie Grundlage und Anreiz bilden soll, das gegenwärtige Verhältnis Hausrecht — staatliches Recht zu unter- suchen. III. DIE HISTORISCHEN GRUNDLAGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG VON HAUSRECHT 1. Im Reich Die mittelalterlichen Erbfolgeordnungen kannten die Erbfolge in Sondervermögen mit Teilung unter den Erbberechtigten, wobei der Mannesstamm den Frauen allgemein vorging.'*3 Kannte das germanische Recht noch keine gewillkürte Erbfolge,'"» so kamen im Mittelalter be- reits Vergabungen von Todes wegen in Gebrauch, die, über blosse Ver- gabungen zum Heil der Seele (Seelgeräte) hinaus, nun auch zugunsten Verwandter und Ehegatten erfolgen konnten/17 Von Testierfreiheit kann allerdings zu dieser Zeit noch nicht die Rede sein, da vor allem die anwartschaftlichen Rechte der Kinder freie Verfügungen über Im- mobilien stark einschränkten. Der Adel war diesem deutschen Erbrecht ebenfalls unterworfen, auch in Bezug auf die Nachfolge in herrschaftliche Rechte. Fortgesetzte Erbteilungen konnten aber verheerende Folgen haben. So haben bei- spielsweise die karolingischen Reichsteilungen das Reich Karls des Grossen in einem Jahrhundert zugrundegerichtet.:!s Als einziger germa- nischer König führte der Vandalenherrscher Genserich Unteilbarkeit und Tndividualerbfolge (in Form des Seniorates) ein.39 Dieses älteste 35 Damit waren aber die Frauen nicht gänzlich ausgeschlossen (wie nach dem Grundsatz der Lex Salica; Schulze, Fürstenrecht, 1353) und die Töchter erbten neben den Söhnen oft zu gleichen Teilen. 36 Conrad, Band 1, 161. 37 Conrad, Band 1, 420. 38 Rauh, Band 1, 9. Ebenda, 10 f., werden die üblen Folgen des Teilungsprin- zips für das Haus Waklburg beschrieben. 39 Schulze, Hausverfassimg, 341 ff. 12
	        

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