Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

allein zu erklären. Gerade das fürstliche Haus Liechtenstein ist nämlich ein sprechendes Beispiel dafür, dass auch nicht reichsständische Häuser sich ein eigenes Hausrecht schufen. Als nämlich anfangs des 18. Jahr- hunderts Liechtenstein Reichsstand wurde, lebte es bereits seit über hundert Jahren mit der Primogeniturverfassung von 1606, die im wesentlichen den Abschluss der liechtensteinischen Hausgesetzgebung darstellte und in ihren Grundzügen teilweise heute noch gilt. Deshalb kann das Recht der autonomischen Satzung nicht auf die reichsständischen Häuser begrenzt werden, wie das etwa aus dem viel zu eng gefassten Begriff «Fürstenrecht» herausgelesen werden könnte (und wohl auch soll!). Es genügt eine gewisse «verfassungsmässige Stellung» im Reich, «an die man bis 1806 ausschliesslich das Teilhaben am Fürstenrecht, das Recht fürstenrechtlicher Autonomie geknüpft hatte».11 Zutreffender verwendet Heffter12 den Ausdruck «Familien- recht des hohen Adels» (gesetzlich erscheint aber der Begriff «hoher Adel» erstmals in der Deutschen Bundesakte von 1815, für frühere Zeiten muss er jedesmal definiert werden),13 Moser14 spricht sogar von «Familienstaatsrecht», worin die staatsrechtliche Bedeutung des Haus- rechtes zum Ausdruck kommt15. Ein allgemeines Hausrecht als subsidiäre Rechtsquelle existierte nicht.1" «Gemein» war nur die Rechtsetzungsbefugnis, nicht aber das materielle Recht,17 das jedes Haus, als «Herr über sein Recht», «ohne Rücksicht auf andrer Ansicht und Rechtsgrundsätze»13 nach eigenem Gutdünken erlassen konnte. Soweit ein Haus indessen von seiner Rechts- setzungsbefugnis keinen Gebrauch machte, galten auch für es die ge- wöhnlichen Rechte, d.h. Land- und Lehenrecht, später das gemeine Recht,111 nach 1806 die verschiedenen Landesgesetze.20 11 Dungern, Glossen, 59. 12 Heffter, 40. 13 Dungern, Glossen, 28. 14 Johann Jacob Moser: Familien-Staatsrecht Derer Teutschen Reichsstände. 2 Teile. Frankfurt und Leipzig 1775. 15 Vgl. zu dieser Thematik Rehm, 5 f. 16 Dungern, Glossen, 54. 17 Dungern, Glossen, 146. 18 Dungern, Glossen, 54. 19 Heffter, 39. 20 Dungern, Glossen, 54. 9
	        

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