Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Ferner sollen auch die geistlichen Personen, sy seyen reguläres oder nit, und dann in genere die Weibesbilder von der Fettigkeit diser Erb- vereinigung separirt und aussgesondert, sein, und solche Erbverainigung bloss allein auf den mannlichen, ehelichen, weltlichen Geblüeth, Nam- men und Stammes der Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg, so lang derselbe wehret, beruehen, ess were dann Sach, das der weltliche mannliche Stamm der Herren von Liechtenstein von Nicolspurg, gantz und gar verleschen thete, und nur von demselben Geschlecht, geistliche Mannes, oder zur Keuschheit verlobte Ritterliche Ordens Personen, einer oder mehr überblieben weren, so soll auf solchen zuetragenden Fall zu Erhalttung des Geschlechts, haimb und frey gestellt sein, ob einer bey der Päbstlichen Heyligkait zu Ablegung des geistlichen, und Annemmting des weltlichen Standts, Dispensation begern und erlangen woltt, zu welchem Ende dann, die obige, wegen der Geistlichen be- schehene Exchision, solchen keines weegs praeiudicirlich sein soll, je- doch wirdt diser Punct ratione dispensationis, der Päbstlichen Heylig- kait hiermit vollkömmlich submittirt. Damit aber dennoch den andern obbenannten Personen, auch jre gebürende Aussrichtung beschehe, so sollen, von den Geistlichen anzu- fahn, es mit denselben also gehalten werden, wann in einem, dem an- dern, oder dritten, Unser Pasciscenten Stamm oder Linea vil unter- schidliche Söhne weren, deren einer oder mehr zu dem geistlichen Stant, durch Inspiration des Heyligen Geistes, Lust und Lieb hetten, oder es sonsten von jren Eltern, mit Rath des Inspectoris, also für guet angese- hen wurde, und der oder dieselben wurden alssdann zu einem geistli- chen Beneficio, Praelatur, Ritter, oder anderen Orden befürdert, auss welchem Beneficio oder Orden, er oder sy ire zimbliche Unterhaltung gehaben können, so sollen sy sich alssdann mit solchem Unterhalt be- nuegen lassen, und derselbige, wie auch die Müehe, und Unkosten, die man auf sy in jrer Jugent, und zu Erhaltung des obgedachten Beneficii, angewendt haben wirdt, inen in ire Legitimam imputirt und gerechnet werden, darauf, und dann sonderlich in Erwegung das ire Eltern an den Fideicommissgüetern kein Proprietet, sondern allein den Usumfructum haben, und also die Forderung der Legitimae an sich selbstfället. Sy die also mit geistlichen Beneficiis versehene Söhne, ein weitters von iren Eltern oder Brüedern nit fordern, sondern vilmehr gegen Antrettung und Nutzung der geistlichen Beneficien vollkommene Renunciation, 150
	        

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