Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

wollte, dadurch ein Stuck der Fideicommissgüeter alienirt, hypothecirt, oder sonst gravirt, und in seiner alten Natur und Freyhait, alteriert wer- den müsse, so soll auch solche Stifftung, weil dieselbe auss der Paar- schafft und anderm erspartem Guet, wol beschehen kan, ad pias caus- sas, nicht in odium piae causae, sondern allein in favorem conservationis pacti jurati, et familiae, ebenmessig pro nullis, cassis et irritis declariert und gehaltten werden. In Specie soll zum ernstlichen inhibirt und verbotten sein, das die offt angeregte Fideicommiss und Erbverainigungs Güeter, mit kainen Schulden beschwert oder überlegt werden, Sintemal ohne das Rechtens, quod alienae rei, wie alhier das Dominium oder die Proprietas ist, nemo onus, vel gravamen imponere possit. Weil es aber ja sogar genau nicht kan zugehen, das auch ein gueter und vleissiger Haussvatter, nicht bessweilen etwas von Schulden aus er- heblichen Ursachen mache, so solle einem jeden Besitzer, seines Fidei- ocmmissthails zugelassen sein, etwas von Geldt zu seinem Nutz aufzu- nemmen, und darfür einen Thail seines Fideicommissgueths, zuever- pfendten, doch, das bey solcher Verpfendung, diss drey Conditiones, ex amussi, observirt und in acht genommen werden. Erstlichen, das dise Verpfendung nicht heimlich, oder von dem Debitore allein beschehe, sondern dem Directori des Hauses vor allen Dingen angemeldet werde, welcher neben den andern Agnaten, oder in Mangel derselben, Cognaten erwege, ob solche Verpfendung zuzulassen oder nit zuzulassen seye. Zum andern, da sie ja zuelässlich befunden wurde, das doch der Verpfendente alsobaldt vor und bey der Verpfendung die Mittel der Widerablösung, dem Directori des Hauses und den zuegezogenen Agna- ten darstelle, probire und guet mache, und das der Director und Agnat, solche Zahlungs, oder Widerablösungsmittel, für guet und zuelässlich erkenne. Zum Dritten, das sovil meglich, die Formalia des Versetz und Ver- pfendungsbrieff, gar nit auf die Proprietet, oder Aigenthumb des ver- pfendten Stucks, sondern allein auf den Usumfructum desselben, gerich- tet, und in alleweeg dise Clausula inserirt werde, das die Widerablösung der entlehneten Summa, in ainer gewiss bestimbten Zeit, Jahren, und darzue ohne Angriff oder Alienierung des Aigenthumbs geschehen solle, oder müsse. 147
	        

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