Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

treffe, so soll der Eltiste der zweitten Haupt linea praesidirn und Obman sein, sonsten aber soll es mit Kisung oder Erwöl und Nidersetzung der andern vier Agnaten, uns sonst nechste Bluettsfreundt, allerdings, wie in dem obigen fall erzehlet ist, gehalten werden. Und diss sey biss dahero von des Erstgebornen und Directoris per- sona officio praeminentiis et oneribus, wie dieselben an jetzo mir Herrn Carln, Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg, durch meine vilgeliebte beide Herrn Brüeder aufgetragen, und von mir angenommen worden, zur Genuege gesagt. Nachdem aber, vermög Aussatzes menschlicher Natur, die Jndividua oder Personen, sich mit der Zeit nottwendig verändern, und untergehen, als ist ferner von der Succesion tarn Primogeniti, quam, Secundo et Tertio genitorum und von den Fällen, so sich bey denselben zuetragen möchten, zu reden. Uber welchen Artickeln, und zu forderst wegen der Succession, in der Primogenitur, und dann wegen der Succession in den andern nach- volgenden Linien Wir Uns ferner dahin einhelliglich miteinander ver- glichen haben, und hiemit krefftlichlich vergleichen, das, wann, und zu welcher Zeit, nach dem gnedigen Willen Gottes des Allmechtigen, Ich Carl, Herr von Liechtenstein von Nicolspurg, von dieser Weldt ab- scheiden sollte, das auf solchen Fall das gantze, und vollkommene Jus primogeniturae et Directionis, sive gubernationis Domus, mit allen iren praerogativen und praeminentiis, wie dann auch zugleich oneribus, auf niemandten andern, dann auf meinen Herrn Carls eheleiblichen erzeug- ten Erstgebornen, und nach desselben Ableibung, widerumb auf des- selben erstgebornen Sohne, und also fort und fort in absteigender Linea descendente, fallen, da aber dieselbe an mannlichen ehelich gebornen gentzlichen erloschen were, alssdann auf meinen Herrn Carls, ander gebornen Sohn, da ainiger im Leben, oder da er auch mit Todt abgegan- gen were, gleichergestalt auf desselben Erstgebornen, und da auch des- selben absteigende Linea aufhörete, auf den dritten, vierten, funfften oder mehr solche Nachgebornen, sowoln jederzeit derselben absteigen- den Linean männlicher ehelicher Geburth, wie es der bestendige un- fehlbare Ganng der Sippschafft, Gradt oder Staffeln, nach gemainem liberal bekandten Geprauch uns Ordnung der Erstgeburth oder Juris primogeniturae, mit sich bringt und aussweiset, Jure et facto ipso etiam sine Corporali apprehensione gefallen, und gestammet sein, und in den- selben auch also exclusa omni bonorum vacantia ewiglich continuiren. 143
	        

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