Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

statten, jedoch, solches jederzeit zuvom den andern Agnaten oder mit Belehneten oder Nachfolgern zuwissen gemacht werde, damit sy neben und mit den Erstgebornnen belehnet, und durch sy samentlich guete Aufachtung gegeben werde, damit wider den Innhalt der alten Lehen- brief, wie auch wider dise Erbainigung und andere Unsers Geschlechts gemaine Privilegia, Recht und Gerechtigkeiten nichts Veränderliches oder Nachteiliges in die neue Investituras oder Confirmationes einge- ruckt, sondern die alten Recht und Gerechtigkeiten, standhafftig erhal- ten, oder auch, wo möglich, vermehrt, und gebessert werden. Mit denen andern Weltlichen Lehenschaften aber, welche von alters hero nit allge- maine des Geschlechts Lehen gewesen, oder noch sein, sondern die ainer oder der andern sonsten privatim an sich gepracht, die mag der oder dieselben auch durch sich selbsten, oder einen andern Lehentrager bey dem Lehen Herrn, von deme sy zu Lehen rüehren, ersuchen und ent- pfahen, wie sich nach Artt und Aigenschafft derselben gezimet und herkommen ist. Disem anhängig und zum Fünfften, solle auch der Erstgeborne und Director des Hauses die Originalia aller und jeder alten, und neuren jetzigen und künfftigen .Investituren und Lehenbrieff, wie dann auch, anderer Unsers Geschlechs gemaine Handtvesten, Freyhaiten und Be- gnadungen in seinen Händen und Verwarung, an einem sicherm und bequemen Orth des Erstgeburthsthumbs, haben und halten, doch das darüber ein ordentliches Jnventarium aufgerichtet, und Uns den jetzigen Paciscenten und allen Nachkommenden diser Erbainigung fehigen .In- teressenten, auf erheischende Notthurfft und Begeren, glaubwirdige vidimus Transumpta erthailt werden. Zum Sechten, soll der Primogenitus und Director des Hauses auch dise prärogativam und onus zugleich haben, wann Er selbsten mundlich, das ist, das achzehendt Jahr seines Alters erfüllet, das er alsdann, aller und jeder seiner noch minder järigen Brüedern, Vettern, Schwestern, Basen, Mummen, fordrister Tutor und Curator oder Vormundt und Pfleger seyn. Und soll kainem Agnaten in dem Geschlecht, frey oder erlaubt sein, durch Testament oder in anderweeg, den Primogenitum und Directorem des Hauses, von diser jetzt gesagten Tutela und Curatela, oder fordristen Vormundtschafft ausszuschliessen, sondern es soll dieselbe dem Erst- gebornen und Directorj des Hauses von nuhn an, Jure et facto ipso 140
	        

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