Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

besitzungen durch die Verstaatlichung in der Tschechoslowakei,268 er- forderten eine Anpassung des Vermögensrechtes. Der jetzige Landes- fürst, Franz Joseph IL, in dessen Privateigentum die ehemaligen Fidei- kommissgüter übergingen, brachte zu Beginn der 1970er Jahre was übrigblieb in die «Fürst von Liechtenstein Stiftung» ein, deren Haupt- zweck darin besteht, dem regierenden Fürsten die Erfüllung seiner staat- lichen und familiären Pflichten zu ermöglichen. Vom alten Hausrecht sind vorab jene Bestimmungen geblieben, von denen auch Art. 3 der geltenden Staatsverfassung von 1921 handelt: die Thronfolge nach dem 1606 eingeführten System der Linealprimogenitur mit der 1842 erfolgten Ergänzung durch die subsidiäre Kognatenerb- folge, der Mündigkeitstermin von 18 Jahren, die Berufung des nächst- berechtigten mündigen Thronfolgers zum Regenten. 268 Durch Dekret vom 21. Juni 1945 wurden die Besitzungen, die (nach der ersten Bodenreform) ca. 660 km2 massen, konfisziert (Schaedler 54). 121
	        

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