Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

IV. ZUSAMMENFASSUNG Die vorliegende Untersuchung musste sich, angesichts der grossen Zeitspanne, die es zu berücksichtigen galt (rund 800 Jahre, von der ersten Hälfte des 12. bis zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts) und der Fülle von Hausrechtsquellen in dieser Zeit, auf die grundlegenden Urkunden beschränken. Hierbei wurde das Hauptgewicht auf jene Teile des Hausrechtes gelegt, denen nicht nur eine familieninterne Bedeutung zukommt, sondern die auch für das (verfassungsrechtliche) Schicksal der im Besitze des Hauses befindlichen Gebiete und deren Bevölkerung entscheidend waren: die Regelung der Erbfolge. Dabei erwies es sich, dass sich das Haus die jeweiligen Erkenntnisse auf dem Gebiete des Hausrechtes in seinem Interesse zunutze machte. Es überwand das deutschrechtliche Prinzip der Teilung, vorerst einmal, indem die Töchter ausgeschlossen wurden, dann, indem nur noch die Nutzung geteilt und die Substanz erhalten wurde (1504), endlich durch die Errichtung eines Familienfideikommisses (1606). Parallel mit der stufenweisen Realisie- rung des Unteilbarkeitsprinzipes entwickelte sich der Gedanke der In- dividualsukzession, wobei sich die Nachfolge zur Zeit des Seniorates (1504—1606) auf gewisse Vorrechte (vor allem das alleinige Recht, Hauslehen zu empfangen und weiterzugeben) beschränkte, seit Einfüh- rung der Primogeniturerbfolge (1606) auf die Nutzung des Vorausteiles, nach Erlöschen der Karlischen Hauptlinie sogar des gesamten Haupt- fideikommisses. Eherecht, Abfindungen bei Erbverzichten, Versorgung der zur Nachfolge Unfähigen, der Witwen usw. sind Gebiete, die hier keine selbständige Behandlung fanden. Auch die hausrechtliche Stellung der Frau fand die ihr gebührende Beleuchtung nicht.267 Die Arbeit schliesst mit dem Gesetz vom 8. Februar 1926. Die Hausrechtsgeschichte hat damit aber nicht ihren Abschluss gefunden. Es sind durch den Untergang der österreichischen Monarchie und so- dann im Gefolge des 2. Weltkrieges äussere Veränderungen eingetreten, die auch hausrechtliche Konsequenzen erforderten und noch erfordern werden. Die Auflösung der Fideikommisse in den Nachfolgestaaten der österreichischen Monarchie, der Verlust des grössten Teils der Familien- 267 Zu diesem Thema sei die höchst aufschlussreiche Arbeit von Barbara Schöner über die Frauen des Hauses Hohenlohe besonders erwähnt. 119
	        

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