Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

stens den gräflichen Titel führten und den Adel mindestens auf die Regierungszeit Kaiser Maximilians I. (1493 —1519) zurückführen konnten. Diesen Bestimmungen nicht genügende Ehen sollten auf die Nach- kommen weder das Thronfolgerecht noch das Recht auf die Nachfolge in das Primogeniturfideikommiss übertragen. Selbst fürstlicher Titel, Stand und Wappen sollten ihnen und den unebenbürtigen Gemahlinnen nicht zukommen (Art. IV). Art. V schloss die Rückwirkungen dieses Gesetzes auf bereits abgeschlossene Ehen aus. — Wie bereits erwähnt, erfolgte die Publikation der wesentlichen Be- stimmungen dieses Hausgesetzes im Landesgesetzblatt,264 damit es im Fürstentum seine Kraft entfalte. Mit einem weitern «Gesetz» von 1902265 wurde es aber für Liechtenstein wieder ausser Kraft gesetzt, bis es in Österreich gesetzliche Anerkennung und Geltung erlangt haben würde. Fürst Johann II. wollte nämlich, wie es die Präambel festhält, damit jede «Gefahr einer Disparität zwischen der Succession in das Fürstentum Liechtenstein und jener in das in Österreich befindliche Primogenitur- Fideicommiss» vermeiden.266 Da die österreichische Anerkennung nie erfolgte, fand der Familienvertrag von 1893, obwohl in der Folge nie förmlich aufgehoben, keine Anwendung. 2. Das Gesetz vom 8. Februar 1926 Mit dem «Gesetz betreffend die Abänderung des fürstlichen Fami- lienvertrages vom 1. August 1842» vom 8. Februar 1926,"2fi6a veranlasste Johann II. eine Ergänzung der eherechtlichen Bestimmungen, wie sie im Annex II zum Hausvertrag 1842 (also im Auszug aus dem Testament Hartmanns) recht allgemein formuliert sind. Der Regierer des Hauses erhält die Befugnis, Titel und Rang der in Missachtung dieser Bestim- mungen heiratenden Agnaten, ihrer Gattinnen und Nachkommenschaft zu bestimmen. — 264 LGBl. 1895 Nr. 1 (vgl. auch Anmerkung 254a); Anhang 5. 265 LGBl. 1902 Nr. 2 (vgl. auch Anmerkung 254a); Anhang 6. 266 LGBl. a. a. O. 266a LGBl. 1926 Nr. 3; Anhang 6a. 118
	        

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