Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Organ des Staates.-'51 Die Gebietsgarantie des Familienvertrages von 1842 wurde damit gegenstandslos. Die Bestimmungen über die Ver- erbung von «Besitz und Souveränität» waren nur noch anwendbar für den Übergang der Organstellung, des Thrones, der Regierung. Alle dies- bezüglichen Regelungen blieben nach § 3 der Verfassung ausdrücklich der Hausgesetzgebung vorbehalten.25-' Das Hausrecht blieb damit neben der Verfassung eigene Rechtsquelle.2'53 § 3 hat nur deklaratorische Be- deutung: Er begründet nicht das Recht der autonomischen Satzung, ebensowenig das Recht am Thron. Diese Rechte werden lediglich be- schränkt: ausgeschlossen wird das Recht, Erbverbrüderungen zu verein- baren, da die Regierung nur im Hause Liechtenstein erblich sein soll. Die kognatische Erbfolge wird aber nicht aufgehoben, da die Erbtöchter Mitglieder des Hauses sind und ihre Abkömmlinge ohne weiteres die Mitgliedschaft im Stammhause erwerben."54 Soweit der Landesfürst mit dem Erlass dieser Verfassung nicht auf das Recht der Hausgesetzgebung verzichtet hat, bleibt es erhalten und es bedarf für eine Revision der Hausgesetze sicherlich keiner Mitwirkung anderer Staatsorgane. Im Rahmen der Verfassung können somit Thronfolge, Erwerb und Verlust des Thronfolgerechtes, Regentschaft, Mündigkeitstermin usw. durch agnatischen Konsens, wie dies seit jeher im Hause rechtens war, neu geregelt werden. Ein Weiteres scheint diese Auffassung zu stützen. Der erste Haus- vertrag nach Einführung der neuen Verfassung, derjenige von 1893, der weiter unten erläutert werden soll, regelt mit Berufung auf die «dem regierenden Fürstenhause Liechtenstein zustehende Familienautonomie» gewisse Fragen über Eheschliessungen. Diese Fragen interessieren aber nicht nur die fürstliche Familie, da sie für den Staat bedeutsame Aus- wirkungen haben können, indem sie Bestimmungen über den Erwerb 251 Steger 49. 252 § 3 lautet: «Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Massgabe der Hausgesetze. Auch wird nach letzteren die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen, so wie die Vormundschaft vorkommen- den Falls geordnet.» 253 Rehm 24, 40 ff. 254 Rehm 146. 114
	        

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