Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

c) Übrige Bestimmungen Die übrigen Bestimmungen des Familienvertrages betreffen vorab die Verwendung der 152'000 Gulden. Diese sollen, wenn irgend mög- lich, zur Vergrösserung des Gebietes des Fürstentums verwendet werden. Die Ziffern VI und VII enthalten sodann die grundlegende Bestim- mung, dass die volle Integrität des Fürstentums (zusammen mit allfälli- gen Vergrösserungen) immer zu bewahren ist. Damit wird der alte (fideikommissarische) Grundsatz der Unteilbarkeit auf den neuen sou- veränen Staat Liechtenstein übertragen. — Der Familienvertrag von 1842 bezweckte zweierlei. Einmal sollte grundsätzlich die fortdauernde Gültigkeit der bisherigen «Familien- statute», also insbesondere der Erbeinigung von 1606 und des Testa- mentes Hartmanns von 1672, bestätigt werden, womit die bisherigen Fideikommisse und die agnatische Primogeniturerbfolge aufrechterhal- ten wurden. Zum zweiten sollte für den souveränen Staat Liechtenstein eine Erbfolgeordnung eingeführt werden, die von der bisherigen wegen des Einbezuges der Kognaten abwich. Auch musste, da Liechtenstein als souveräner Staat kein Fideikommiss mehr sein konnte, die Unteilbar- keit neu bestimmt werden. Der erste Zweck konnte aber nach Auflösung des Deutschen Bundes nur mit Sicherheit erreicht werden, wenn Österreich, wo die übrigen Familienbesitzungen lagen, den Familienvertrag anerkannte, da die «Familienfideikommisse und die damit verbundenen Beschränkungen des Erbrechtes nach der damaligen österreichischen Verfassung nur Gültigkeit hatten, wenn sie von beiden Häusern des Parlamentes geneh- migt und als Gesetz kundgemacht wurden».242 Die entsprechende Ge- nehmigung erfolgte durch Gesetz vom 12. Januar 1893, womit der Familienvertrag und damit sinngemäss auch die früheren Hausgesetze von «den Gerichten für giltig und verbindlich zu achten» waren.2,13 242 Kleinwächter, Anmerkung 16, S. 367. 243 Reichsgesetzblatt 14. 111
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.