Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

tigsten Herren Brüdern und Agnaten unter Vorausschickung aller histo- rischen und rechtlichen Motive» zustande. Tatsächlich unterzeichneten in der Folge in den Jahren 1843 und 1844 sämtliche volljährigen Agna- ten, ausser Alois II. und seinen 6 Brüdern noch der einzige der Borro- mäischen Linie, Fürst Karl Franz, die Urkunde. Der Vertrag bezweckt «über die Verhältnisse Unseres souveränen Fürstentums eine bleibende Bestimmung festzusetzen». Die Introductio setzt sich vor allem mit dem Schicksal der seinerzeit dem Schwäbischen Reichskreis geliehenen 250'000 Gulden auseinander und stellt fest, dass mit dem Tauschvertrag vom 12. März 1718 die «Reichsgrafschaften samt Kapital sowie die Reichsfürsten-Qualität, dann Sitz und Stimme bei Reichs- und Kreistagen auf den jeweiligen Regierer Unseres Fürstlichen Hauses nach der in der ursprünglichen Erbsunion de anno 1606 über das Majorat-Fideikommiss festgesetzten Primogenitur-Erbfolge» übertragen worden sind. Von den 250'000 Gulden seien vom Schwäbischen Kreis 1737 75'000 Gulden (intabuliert 1754 auf die liechtensteinischen Allodial- herrschaften Aussee, Sternberg und Karlsberg), nach Untergang des Reiches durch Konvention von 1809 mit den Nachfolgestaaten Bayern, Hohenzollern (Hechingen und Sigmaringen) und Leyn nochmals 92'000 Gulden Reichswährung (resp. 77'000 Gulden neuer Währung) zurückbezahlt worden. Diese Rückzahlungen stellten die «dermalige Dotation des Fürstentums» dar, die «mit demselben dem monarchischen Prinzip und den Institutionen Unseres Hauses gemäss an den berufenen jeweiligen Regierer und souveränen Chef desselben zum Fruchtgenusse oder zur sonstigen den weiter unten folgenden Bestimmungen gemässen Verwendung übergeht». In der rechtsetzenden Dispositio der Urkunde wird «in Ausübung Unserer Souveränitätsrechte, in Beachtung der bei Unserem Fürstlichen Hause bestehenden Familienstatute und in Ubereinstimmung mit Unse- ren Fürstlichen Herrn Brüdern und Agnaten» folgendes bestimmt. a) Die Thronfolgeordnung (ordo succendi) aa) Die agnatische Besitz und Regierung des Fürstentums (inkl. dem zurückbezahlten schwäbischen Kapital von 152'000 Gulden bzw. allfälliger Surrogate desselben) verbleiben bei dem nach den Familienstatuten berufenen 107
	        

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