Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Bestimmungen getroffen. Thronfolge und Regentschaft sowie Volljährig- keit bestimmten sich nach der Primogeniturverfassung von 1606. Dem Landtag war diesbezüglich kein Mitspracherecht eingeräumt worden, so dass auch eine Revision der entsprechenden hausrechtlichen Bestim- mungen allein nach Hausrecht erfolgen konnte, d.h. durch eine Zustim- mung sämtlicher Agnaten. Das Hausgesetz von 1842 hat denn auch, wie noch zu zeigen sein wird, auf diesem Wege eine Ausdehnung des Thron- folgerechtes auf die Kognaten gebracht. Im Vordergrund des Interesses steht vielmehr die Frage der Gültig- keit der alten Hausgesetze im Nachfolgestaat Österreich. Als Rechts- nachfolger des Alten Reiches hatte dieser Staat die Gültigkeit solcher Bestimmungen von in seinem Gebiet begüterten ehemaligen Reichs- ständen nicht aufgehoben. Die Deutsche Bundesakte brachte dann mit Artikel XIV sogar die ausdrückliche Bestätigung der (hausrechtlichen) Autonomie, welche Bestimmung nicht nur für die mediatisierten, son- dern sinngemäss auch für die souverän gewordenen Familien Gültigkeit besass.228 2. Das Testament des Fürsten Johann I. von 1832 In seiner zweiten Lebenshälfte, der «Friedenszeit», war Johann I. «einerseits Landwirth und Verwalter im grossen Stil geworden, anderer- seits liebte und förderte er Kunst und Wissenschaften».229 Unter den zahlreichen Erwerbungen nach Antritt der Regierung 1805 ragt der 1807 erfolgte Rückkauf des ursprünglichen Stammsitzes Liechtenstein bei Mödling hervor.230 — Sein Testament vom 21. Februar 1832 war das erste eines regieren- den Fürsten seit Untergang des Reiches. Nach diesem Testament wird 228 Schulze Fürstenrecht 1360. — Der massgebende Passus im umfangreichen Art. XIV (wo an und für sich eigentlich nur von den Mediatisierten die Rede ist) lautet: « .... 2. werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen (den Mediatisierten, d. V.) die Befugniss zugesichert über ihre Güter und Fami- lien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen.» Vgl. Näf 39. 229 Falke III 328. 230 Falke 333 ff. die zahlreichen Erwerbungen im Einzelnen. 104
	        

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