Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Die kurze Verfassung mit ihren 17 Artikeln schmälerte den fürst- lichen Absolutismus in keiner Weise. Die Kompetenzen des Landtages waren sehr begrenzt; Beschlüsse konnten nur rechtskräftig werden, wenn «unsere hohe Einwilligung gewährt worden ist» (Artikel XVII). «Johann I. führte die landständische Verfassung nicht ein, weil seine Autorität gegenüber den Untertanen gesunken wäre, sondern lediglich um den Art. 13 der Bundesakte zu erfüllen. Die Rechte, die dem Volk in dieser Verfassung zugestanden wurden, waren auch dementsprechend gering».221 Inhaber der Staatsgewalt blieb der Fürst. Es war eine oktroy- ierte Verfassung, an welcher der Volkswille gänzlich unbeteiligt war. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Verfassung dem Recht des fürstlichen Hauses auf eine autonome Hausgesetzgebung keinen Ab- bruch tun konnte. Positiver für die Rechtsentwicklung war, dass Johann I. 1809 das Grundbuch und eine Konkursordnung, 1812 das österreichische Allge- meine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) (mit gewissen Einschränkungen), die dazu gehörige Gerichtsordnung und das österreichische Strafgesetz einführte.222 II. DIE HAUSRECHTLICHE ENTWICKLUNG 1. Zum Verhältnis Hausrecht — staatliches Recht Das unter dem Alten Reich, gestützt auf die autonome Satzungs- gewalt, durch die hochadligen Häuser geschaffene Hausrecht ging mit dem Reich nicht unter, da es mit der Reichsverfassung nicht zusammen- hing.223 Auch die Rheinbundakte beseitigte weder die alten Haus- gesetze224 noch tastete sie die Befugnis an, neue zu schaffen. Durch den Wegfall der Reichsgewalt waren die neuen Souveräne in die Stellung europäischer Monarchen aufgestiegen. Für die nicht regie- renden Mitglieder ihrer Häuser war damit allerdings eine Minderung ihrer Stellung verbunden: zur Zeit des Reiches waren sie selber reichs- unmittelbar gewesen, jetzt nur noch Untertanen ihres regierenden Fa- milienoberhauptes, das sie, dem napoleonisch-despotischen Zeitgeist 221 Quaderer 17/18. 222 Ospelt 21 f. 223 Schulze Fürstenrecht 1358. 224 Heffter 41. 102
	        

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