Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

noch bestehende Linie fort. Es gelang ihm auch, dank seiner militäri- schen Begabung und seinem Verhandlungsgeschick, womit er sich die besondere Achtung und Aufmerksamkeit Napoleons erwarb, das Für- stentum und das Haus vor der Mediatisierung zu bewahren. Ihm hat Liechtenstein die Souveränität zu verdanken. Sein Hauptwirken fällt in die Zeit des Unterganges des Reiches und später, weshalb über ihn erst im folgenden Abschnitt berichtet werden soll. VII. ZUSAMMENFASSUNG Im ersten Viertel des 18. Jahrhunderts ist eine Befestigung der durch den letzten männlichen Spross der alten Karlischen Hauptlinie, den Fürsten Hans Adam, gefährdeten Primogeniturverfassung festzustellen. Mit seinem Testament von 1711 hatte er gegen Sinn und Zweck der Erbeinigung von 1606 Verstössen. Mit dem Tauschvertrag von 1718 sowie den verschiedenen Vergleichen von 1718 und 1722 zwischen dem Antonianischen und dem Philippinischen Stamm wurden die entspre- chenden Korrekturen vorgenommen. Die Animosität zwischen Hans Adam und Anton Florian hatte die Ordnung von 1606 nicht umzustürzen vermocht; die Hausverfassung hatte sich im ganzen als wirksames In- strument gegen Partikularinteressen erwiesen. Hausrechtlich liegt in der ersten grossen Bewährung der Erbeinigung von 1606 die Bedeutung dieses Zeitabschnittes, der im übrigen keine neuen hausrechtlichen Vor- schriften brachte. Die Entstehung des Reichsfürstentums Liechtenstein aus den Reichs- herrschaften Vaduz und Schellenberg sowie die Zulassung des Hauses zur Fürstenbank des Reichstages stellen die Krönung einer zielstrebigen und jahrhundertelangen Hauspolitik dar. Wenigstens für das Gesamt- haus hätte dieses Ziel ohne die Erbeinigungen von 1504 und 1606 kaum erreicht werden können. — Auch die nun folgende Epoche bringt nicht mehr viele neue Haus- rechtsnormen; ausser der Ausdehnung der Erbfolge auf die Kognaten bei Erlöschen des Mannesstammes im Hausgesetz von 1842 finden sich nur noch einige eherechtliche Bestimmungen. Indessen brachte der Un- tergang des Reiches im Verhältnis Hausrecht — Staatsrecht eine Zäsur, indem das Hausrecht nun nicht mehr dem Land- und Lehenrecht gegen- überstand, sondern dem Recht der Nachfolgestaaten bzw. deren Organi- sationen (Rheinbund, Deutscher Bund). 96
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.