Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

b) Die Vergleiche vom 20. Mai 1718 und 1.Juni 1722 Nach dem ersten Vergleich zwischen Anton Florian und den Philip- pinischen Brüdern verzichteten letztere gegen 60'000 Gulden jährlich auf fast alle aus dem Testament Hans Adams hergeleiteten Ansprüche; ausgenommen blieben die bereits abgetretenen Reichsherrschaften sowie Lypto-Ujvar.175 Dieser erste Vergleich scheint indessen nicht ausgeführt worden zu sein,176 weshalb Fürst Joseph, der Sohn Anton Florians, mit den Philip- pinischen Brüdern am 1. Juni 1722 einen weiteren abschloss.177 Dieser zweite wichtige Vergleich hatte im wesentlichen denselben Inhalt wie der erste. Ausdrücklich verzichten die drei Brüder auf jene Ansprüche an die Primogenitur, die sich aus dem Testament Hans Adams oder aus anderen Urkunden ableiten Hessen. Insbesondere treten sie zugunsten der Primogenitur ab die Herrschaften Butschowitz, Posoritz, Nowihrad, Tyrnau, Landskron und Landsberg, Blumenau und Rostock, verschie- dene Häuser in Brünn und an der Herrengasse in Wien, verschiedene Rechte sowie den umfangreichen Mobiliarbesitz Hans Adams: Statuen, Bibliothek und Gemälde. Auf diese Weise wurden im Sinne der Erb- einigung von 1606 die Rechte der Primogenitur vollumfänglich wieder- hergestellt, dem «Splendor familiae» genüge getan. Es gelangte so auch die heute noch berühmte liechtensteinische Gemäldegalerie, bisher Fidei- kommiss der Philippinischen Linien, an die Primogenitur des Hauses. Als Gegenleistung für diese Abtretungen sollten die drei Brüder jährlich 36'000 Gulden erhalten. c) DerVergleichvom 10. Juni 1722 Mit diesem weiteren Vergleich178 verzichteten die Philippinischen Brüder zugunsten des Fürsten Joseph auf alle Ansprüche an die Primo- genitur aus dem Testament ihres Grossvaters Hartmann sowie auf ver- schiedene weitere Ansprüche und Forderungen gegen eine Summe von insgesamt 16'000 Gulden jährlich. Der Vertrag ist hausrechtlich nicht weiter von Bedeutung, zeigt aber den anhaltenden Willen zur Stärkung der Primogenitur und damit des Hauses. 175 Falke III 71. 176 Falke III 71. 177 Falke III 72 f. 178 Falke III 233 f. 87
	        

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