Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1977) (77)

— 178 — nerberges und der Alten und der Neuen Feste Schel- lenberg, der Leute und Güter, die wir gekauft haben auf Wieder- kauf von dem edeln und wohlgeborenen, unserem lieben Herren und Schwiegervater Graf Albrecht von Werdenberg dem Älteren, Herren zu Bludenz nach Aussage und Ausweis der Urkunden, die wir und er gegenseitig darüber haben: da nun derselbe unser lieber Herr und Schwiegervater das Eigentumsrecht am Eschnerberg, der Alten und Neuen Feste Schellenberg, der Leute und Güter, was dazu und darein irgendwie gehört zu ordentlicher Mitgift als Besitz gegeben hat den edeln und wohlgeborenen unseren lieben Schwestern, seinen ehelichen Töchtern, Frau Katharina und Frau Margaretha, Grä- fin von Sax, geborene von Werdenberg und ihren Erben, und dass sie es von uns auslösen mögen wie er selbst, erklären wir mit dieser Ur- kunde, dass diese Übergabe des Eigentumsrechtes, wie oben geschrie- ben steht, auch unser guter Wille ist. Und wenn sie oder ihre Erben kommen auf die Zeit und den Tag, wie der Wiederkaufbrief, den der vorgenannte unser Schwiegervater von uns hat, lautet und besagt, und den Eschnerberg und die Alte und Neue Feste Schel- lenberg, die Leute und Güter von uns wiederkaufen und auslösen wollen für das Geld, um das wir das gekauft haben laut des Wieder- kaufbriefes und unseres Kaufbriefes, so sollen und wollen wir und unsere Erben ihnen und ihren Erben zuwillen sein und das gestatten auf die gleiche Weise, wie wir es dem obgenannten unserem Herrn und Schwiegervater, falls er es getan hätte, verpflichtet und gebunden wa- ren zu gestatten ohne alle Widerrede und Hinterlist, und sie dann weiterhin daran ungehindert lassen. Und all dessen zu öffentlichem und wahrem Zeugnis und fester Sicherheit geben wir den obgenannten unseren Schwestern und Schwägerinnen und ihren Erben für uns und unsere Erben darüber diese Urkunde besiegelt mit unserem eigenen an- gehängten Siegel, die gegeben ist am nächsten Dienstag nach St. Kathe- rinentag, nach Christi Geburt vierzehnhundert Jahre darnach im fünf- zehnten Jahre. V i d intus (zweites Stück) im Hauptstaatsarchiv München Montfort n. 83 vom 3. Februar 1427, durch Jos Amman, den freien Landrichter zu Rankweil in Müsinen auf Antrag des «wolgeborn vnd Edel fryg herre Junkher wolfhart von 
Pranndes» der Urkunden vorzeigt, die «gerecht gantz vnd güt wärend an Bermitt an geschrifft vnd an Insigeln 
..». Beschreibung s. n. 159. 1 Wilhelm von Montfort-Tettnang f 1439.
	        

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