Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1977) (77)

— 145 — vnuerzogenlich erindere vnd warni vnd ouch daz für /kern alz verr si müg ane geuerd Vnd also do lopt die vorgenant frow katherin bi güten trüwen an ains geswornen / aid statt daz burgrecht vnd all vorgeschribenn sach statt ze halten ze vollfüren vnd dawider nit ze tünd in de / hain wis Mit vrkünd diz briefz daran wir vnser statt insigel offenlich gehenkt haben geben dez Jars do man / zalt von Christz ge- bürt Druzehenhundert Jar vnd darnach in dem siben vnd nüntzigistem Jar an Zinstag / ze mitem Mayen Übersetzung Wir, der Bürgermeister und der Rat der Stadt zu Konstanz tun kund jedermann mit dieser Urkunde, dass die edle hochgeborene un- sere gnädige Frau, Frau Katharina geborene von Werdenberg, Graf Heinrichs seligen von Sargans, Herr zu Vaduz ehe- liche Frau ein Burgrecht in unserer Stadt zu Konstanz erworben hat, in der Weise und Begrenzung, wie im folgenden von einem Punkt zum andern eigens geschrieben steht, nämlich so, dass sie dasselbe Burg- recht erhalten und innehaben soll mit Leib und mit Gut, vom heutigen Tag weg, an dem diese Urkunde gegeben ist, die nächsten vollen zehn Jahre nacheinander ohne Betrug. Dieselbe Frau Katharina soll uns auch wegen ihres vorgedachten Burgrechtes durch die genannten zehn Jahre hindurch jedes Jahr für sich auf St. Martinstag zu entsprechender Steuer entrichten, geben und bezahlen und ist uns auch gebunden zu geben 16 Pfund vollwertiger guter Heller die zu Konstanz im Umlauf und annehmbar sind ohne Betrug und sollen so die ersten 16 Pfund Heller auf den nächstkünftigen St. Martinstag, der jetzt kommt, ohne Verzug und ohne jede Widerrede ganz ohne Schaden bezahlt werden. Wir haben ihr auch in demselben ihrem Burgrecht alle alten Streitig- keiten ausgenommen. Sollte sie innerhalb der vorgenannten zehn Jahre mit wem immer wegen eines Vermächtnisses oder Rechtsstreites etwas zu tun haben, dann soll sie uns allezeit gehorsam sein und folgen, wo- hin wir sie dann anweisen, das Gericht anzunehmen oder das Gericht für sie vorzuschlagen, es sei vor uns selbst oder vor anderen unseren Eidgenossen, Herren oder Städten, die dann mit uns verbunden sind, dass sie dabei durchaus bleiben soll und demselben unserem Spruch genugtun und das nirgendwo anders hinziehen, in keiner Weise. Be- darf sie auch in den selben zehn Jahren unserer Botschaft, irgendwohin
	        

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